Artikel 58 VO (EG) 2003/43
(1) Es werden Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort durchgeführt. Die Verwaltungskontrolle wird erschöpfend durchgeführt und umfasst Gegenkontrollen, unter anderem in allen geeigneten Fällen anhand der Daten des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems. Auf der Grundlage einer Risikoanalyse nehmen die nationalen Behörden vor Ort Stichprobenkontrollen bei mindestens 10 % der Beihilfeanträge vor.
Die Mitgliedstaaten greifen in allen geeigneten Fällen auf das durch die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 eingeführte integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem zurück.
(2) Für die Beihilfen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt I erstrecken sich die Kontrollen auch auf die Menge gelieferten Zuckerrohrs und die Einhaltung des Mindestpreises.
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