Präambel VO (EG) 2003/43

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 525/77 und (EWG) Nr. 3763/91 (Poseidom)(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 7 und Artikel 18,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (Poseima)(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 19, Artikel 20 Absatz 7, Artikel 21 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 5 und Artikel 31,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (Poseican)(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2002 der Kommission(4), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 13 und Artikel 14 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1881/2002(6), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 48,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In dem Bemühen um eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften sind in den Korpus der vorliegenden Verordnung die Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 980/92(7), (EWG) Nr. 2165/92(8), (EWG) Nr. 2311/92(9), (EWG) Nr. 3491/92(10), (EWG) Nr. 3518/92(11), (EG) Nr. 1524/98(12), (EG) Nr. 2477/2001(13), (EG) Nr. 396/2002(14), (EG) Nr. 738/2002(15), (EG) Nr. 1410/2002(16) und (EG) Nr. 1491/2002(17) aufzunehmen, die genannten Verordnungen aufzuheben und die Durchführungsbestimmungen zu den Hektarbeihilfen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 an die Erzeuger von Qualitätsweinen b. A., Speisekartoffeln, Zuckerrohr und Korbweiden auf Madeira und an die Erzeuger von Zuckerrüben, Pflanzkartoffeln, Chicorée und Tee auf den Azoren und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 an die Erzeuger von Speisekartoffeln gewährt werden, sowie zu den Beihilfen für die örtliche Vermarktung von Bananen aus Guyana und Réunion festzulegen. Es sind die Einzelheiten der Beihilfegewährung zu präzisieren und vor allem den Besonderheiten der Regionen in äußerster Randlage in Bezug auf Anbau und Witterung anzupassen.
(2)
Angesichts der Besonderheiten der Erzeugung von Qualitätsweinen b. A. sind für die Hektarbeihilfe in diesem Sektor besondere Bestimmungen vorzusehen.
(3)
Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 wird für jährlich höchstens 2000 Tonnen eine Beihilfe für die Erzeugung von frischer Ananas gewährt. Für diese Beihilferegelung sind die Durchführungsbestimmungen festzulegen.
(4)
Was die Produktionsbeihilfe für grüne Vanille und die Produktionsbeihilfe für Geranium- und Vetiveröl betrifft, so wird im Rahmen der vorhandenen Vermarktungsstrukturen eine zufrieden stellende Anwendung der Maßnahmen durch eine Zulassungsregelung ermöglicht, bei der im ersten Fall die Hersteller von getrockneter Vanille oder von Vanilleextrakten, im zweiten Fall die örtlichen Sammel- und Vermarktungsstellen die Verpflichtung eingehen, die gesamte Beihilfe an die Erzeuger auszuzahlen und die verlangten Kontrollanforderungen einzuhalten. Die in Artikel 12 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 festgesetzten Mengen stellen Obergrenzen dar, die den Schätzungen der französischen Behörden zufolge mittelfristig nicht erreicht werden dürften.
(5)
Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 wird für den Transport des Zuckerrohrs von den Feldern, auf denen es geerntet wird, bis zu den Sammelstellen eine Beihilfe gewährt. Der Beihilfebetrag wird nach Maßgabe der Entfernung und anderer objektiver Transportkriterien festgesetzt und darf die Hälfte der Transportkosten je Tonne nicht überschreiten, die von den französischen Behörden in jedem Departement pauschal festgesetzt worden sind. Die Beihilfe wird sowohl für Zuckerrohr gewährt, das zur Verarbeitung zu Zucker bestimmt ist, als auch für Zuckerrohr, das zur Verarbeitung zu Rum bestimmt ist.
(6)
Die Transportkosten sind in den französischen überseeischen Departements sehr unterschiedlich. Daher sind pauschale Beihilfebeträge festzusetzen, die einerseits einem mittleren Beihilfebetrag je Departement entsprechen und andererseits die Hälfte der Transportkosten je Tonne bis zu pauschal festgesetzten Höchstbeträgen nicht überschreiten. Die französischen Behörden sollten die jedem Erzeuger gewährten Einheitsbeträge nach den von ihnen aufgestellten objektiven Kriterien festsetzen. Diese Beträge können insbesondere je nach transportierter Menge angepasst werden.
(7)
Den Beihilfeanträgen ist ein Transportnachweis beizufügen. Angesichts der Besonderheiten der Regelung ist Frankreich zu gestatten, die zur Durchführung dieser Beihilferegelung erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen zu erlassen.
(8)
In Anwendung der Bestimmungen des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 empfiehlt es sich, zum einen im Rahmen der für die einzelnen Kategorien festgesetzten jährlichen Mengen und je nach Entwicklungsstand der lokalen Erzeugung und Verarbeitung die Liste der beihilfefähigen Erzeugnisse aufzustellen und die Beihilfebeträge festzusetzen sowie zum anderen besondere Bestimmungen zu erlassen, um insbesondere hinsichtlich der Verträge und des garantierten Mindestpreises für die Erzeuger die Kontrolle der Regelung und die Einhaltung der Bedingungen für die Beihilfegewährung sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollten einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 449/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(18), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1426/2002(19), in die vorliegende Verordnung übernommen werden.
(9)
In Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 und Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 ist die Gewährung einer gemeinschaftlichen Beihilfe für die direkte Verarbeitung von in den französischen überseeischen Departements und auf Madeira erzeugtem Zuckerrohr zu Saccharose- oder Zuckersirup bzw. zu landwirtschaftlichem Rum vorgesehen.
(10)
Diese Beihilfen werden gewährt, sofern dem Zuckerrohrerzeuger ein Mindestpreis gezahlt wurde, und zwar im Rahmen von jährlichen Höchstmengen, die in den genannten Bestimmungen festgelegt sind. Die Beihilfen sind so festzulegen, dass sich das Verhältnis der beiden Beihilfebeträge nach den jeweiligen Mengen an verwendetem Rohstoff richtet. Aus Gründen der Klarheit ist es angebracht, dass sich die Beträge für den Rum auf die Menge reinen Alkohols beziehen.
(11)
Für das zur Erzeugung von Sirup oder Rum bestimmte Zuckerrohr sollte ein Mindestpreis festgesetzt werden, der den Verhandlungen der zuständigen Behörden mit den Zuckerrohrerzeugern und Sirup und Rum herstellenden Verarbeitern Rechnung trägt.
(12)
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 wird eine Beihilfe für den Ankauf von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und von Weinalkohol zur Herstellung von Likörweinen aus Madeira gewährt. Für die Lieferung der oben genannten Erzeugnisse nach Madeira, die für die traditionellen Verfahren der Herstellung von Madeira-Wein benötigt werden, sind Höchstmengen festzulegen. Bei der Festsetzung des Beihilfebetrags sind die sich aus der geografischen Lage Madeiras ergebenden Versorgungskosten und die Preise der Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt und dem Weltmarkt zu berücksichtigen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Beihilfebetrag von 12,08 EUR/hl angemessen ist, um diese Mehrkosten auszugleichen.
(13)
Gemäß den Artikeln 20 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 werden für die Reifung von Likörweinen aus Madeira und von auf den Azoren erzeugtem Verdelho-Wein Beihilfen gewährt. Angesichts der Besonderheiten der betreffenden Erzeugungen ist es angebracht, die Einzelheiten der Gewährung dieser Beihilfen zu präzisieren.
(14)
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 wird eine Beihilfe für die Vermarktung der dort genannten Erzeugnisse auf den lokalen Märkten der Regionen in äußerster Randlage gewährt. Diese Beihilfe muss für die zu bestimmenden Erzeugniskategorien nach Maßgabe des mittleren Werts der jeweiligen Erzeugnisse pauschal und im Rahmen der für die einzelnen Erzeugniskategorien festgelegten Jahresmengen festgesetzt werden. Für die Anwendung dieser Bestimmung empfiehlt es sich, die Liste der beihilfefähigen Erzeugnisse je nach Versorgungsbedarf der regionalen Märkte zu erstellen, die Kategorien auf der Grundlage des mittleren Werts der betreffenden Erzeugnisse festzulegen, eine Höchstmenge für die gesamten Regionen in äußerster Randlage festzusetzen und die Einzelheiten der Beihilfegewährung festzulegen.
(15)
Es empfiehlt sich, besondere Vorschriften zu erlassen, um die Kontrolle der festgesetzten Mengen sowie der Einhaltung der Bedingungen für die Beihilfegewährung sicherzustellen. In dieser Hinsicht scheint die Zulassung von Marktteilnehmern des Vertriebssektors und des Gaststättengewerbes sowie von Gemeinschaftsküchen und der Agrar-Nahrungsmittelindustrie, die sich verpflichten, bestimmte Regeln einzuhalten, ein geeignetes Mittel, um eine zufrieden stellende Verwaltung der Beihilferegelung für die örtliche Vermarktung zu ermöglichen.
(16)
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 wird für den Versand und die Vermarktung von Wein aus Madeira auf dem Gemeinschaftsmarkt eine Beihilfe gewährt. Der Übergangszeitraum, während dessen die Beihilfe zu gewähren ist, und die Einzelheiten der Beihilfegewährung sind festzulegen. Im Hinblick auf die Ziele der Regelung sollte die Beihilfe während eines hinreichend langen Zeitraums gewährt werden, um die Absatzmöglichkeiten für die Erzeugungen festigen zu können.
(17)
In diesem Rahmen sind die Erzeugerorganisationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 zum Zweck der Gewährung der differenzierten Beihilfe von den anderen Erzeugern zu unterscheiden.
(18)
Hinsichtlich der Beihilfe für die Vermarktung im Rahmen von Saisonverträgen in der übrigen Gemeinschaft gemäß den Artikeln 5 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 und Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 müssen der Begriff des Saisonvertrags definiert und die Grundlage für die Berechnung des Betrags der Beihilfe angegeben werden, die auf 10 % des Werts der vermarkteten Erzeugung frei Bestimmungsgebiet und 13 % bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 bzw. Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 festgesetzt ist. Schließlich ist ein Mechanismus für die Aufteilung der beihilfefähigen Mengen bei Überschreitung der Obergrenzen vorzusehen.
(19)
In der Verordnung (EG) Nr. 412/97 der Kommission vom 3. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen(20), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1120/2001(21), sind die Mindestanzahl der Erzeuger und die Mindestmenge der vermarktbaren Erzeugung festgelegt, die für die Bildung einer Erzeugerorganisation erforderlich sind. Für Frankreich ist keinerlei Unterscheidung vorgesehen, um der besonderen Produktionslage in den französischen überseeischen Departements Rechnung zu tragen. Eine solche Unterscheidung sollte jedoch getroffen werden, um die unterschiedlichen Produktionsbedingungen gebührend zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck ist die Tabelle im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 412/97 zu ändern, um die französischen überseeischen Departements in die Kategorie der Regionen aufzunehmen, für die besondere Bedingungen gelten.
(20)
Außerdem sind die für alle diese Maßnahmen geltenden allgemeinen Bestimmungen, insbesondere diejenigen über die Beihilfeanträge, Mitteilungen, Kontrollen und Folgen bei unrechtmäßigen Zahlungen unter einem gesonderten Titel aufzuführen.
(21)
Für jede Beihilferegelung sind der Inhalt der Anträge und die beizufügenden Unterlagen für die Überprüfung der Zulässigkeit der Anträge festzulegen.
(22)
Wenn Beihilfeanträge offensichtliche Irrtümer enthalten, sollte eine Berichtigung jederzeit möglich sein.
(23)
Die Einhaltung der Fristen für die Einreichung der Beihilfeanträge und die Änderung von Anträgen ist unerlässlich, damit die nationalen Verwaltungen wirksame Kontrollen der Richtigkeit der Beihilfeanträge organisieren und vornehmen können. Daher sollte geregelt werden, innerhalb welcher Fristen verspätete Einreichungen von Anträgen zulässig sind. Um die Betriebsinhaber zur Einhaltung der Fristen anzuhalten, sollte außerdem bei verspäteten Anträgen eine Kürzung des Beihilfebetrags vorgenommen werden.
(24)
Die Betriebsinhaber sollten berechtigt sein, ihre Beihilfeanträge jederzeit ganz oder teilweise zurückzuziehen, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den Betriebsinhaber noch nicht über in dem Beihilfeantrag enthaltene Irrtümer unterrichtet bzw. ihm notifiziert hat, dass bei einer Vor-Ort-Kontrolle in dem zurückgezogenen Teil Fehler festgestellt wurden.
(25)
Die Einhaltung der Bestimmungen der im Rahmen des integrierten Systems verwalteten Beihilferegelungen muss wirksam überwacht werden. Zu diesem Zweck und zur Gewährleistung eines einheitlichen Überwachungsstandards in allen Mitgliedstaaten müssen die Kriterien und Methoden für die Durchführung von Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die nach dieser Verordnung und die nach anderen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Kontrollen gegebenenfalls gleichzeitig durchführen.
(26)
Der Mindestsatz der im Rahmen der verschiedenen Beihilferegelungen vor Ort zu kontrollierenden Betriebsinhaber muss festgesetzt werden.
(27)
Die Stichprobe des Mindestkontrollsatzes für die Vor-Ort-Kontrollen sollte teils auf der Grundlage einer Risikoanalyse teils nach dem Zufallsprinzip gebildet werden. Die wesentlichen bei der Risikoanalyse zu berücksichtigenden Kriterien sind festzulegen.
(28)
Der Kontrollsatz sollte bei Feststellung erheblicher Unregelmäßigkeiten im laufenden und im darauf folgenden Jahr erhöht werden, um eine ausreichende Sicherheit für die Richtigkeit der betreffenden Beihilfeanträge zu erhalten.
(29)
Im Interesse einer wirksamen Vor-Ort-Kontrolle muss das Personal, das die Kontrolle durchführt, über die Gründe für die Auswahl eines Betriebs für die Vor-Ort-Kontrolle unterrichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten Aufzeichnungen über derartige Informationen führen.
(30)
Um es den einzelstaatlichen Behörden sowie den zuständigen gemeinschaftlichen Behörden zu ermöglichen, die Einzelheiten einer Vor-Ort-Kontrolle nachzuvollziehen, sollten detaillierte Angaben über die Vor-Ort-Kontrollen in einem Bericht festgehalten werden. Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter sollten das Protokoll unterzeichnen können. Bei Kontrollen durch Fernerkundung sollte den Mitgliedstaaten jedoch gestattet werden, dieses Recht nur in den Fällen einzuräumen, in denen sich bei den Kontrollen Unregelmäßigkeiten finden. Außerdem sollte unabhängig von der Art der Vor-Ort-Kontrollen im Falle der Feststellung von Unregelmäßigkeiten der Betriebsinhaber eine Kopie des Berichts erhalten.
(31)
Um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft wirksam zu schützen, sind geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu treffen.
(32)
Mit Blick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip und bestimmte Probleme in Fällen höherer Gewalt sowie außergewöhnlicher und natürlicher Umstände sollten Kürzungen und Ausschlüsse festgelegt werden. Solche Kürzungen und Ausschlüsse sollten je nach Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit gestaffelt sein und bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen während eines bestimmten Zeitraums reichen.
(33)
Allgemein sollten Kürzungen und Ausschlüsse nicht angewendet werden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Informationen übermittelt hat oder anderweitig nachweisen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(34)
Bei Betriebsinhabern, die den zuständigen einzelstaatlichen Behörden fehlerhafte Beihilfeanträge melden, sollten unabhängig von den Gründen für die Fehler keine Kürzungen und Ausschlüsse angewandt werden, es sei denn, dem Betriebsinhaber wurde bereits mitgeteilt, dass die zuständige Behörde eine Vor-Ort-Kontrolle plant, oder die Behörde hat ihn bereits über Unregelmäßigkeiten in seinem Beihilfeantrag unterrichtet. Dies sollte auch für fehlerhafte Angaben in der elektronischen Datenbank gelten.
(35)
Müssen bei ein und demselben Betriebsinhaber mehrere Kürzungen vorgenommen werden, so sollten diese unabhängig voneinander und einzeln erfolgen. Die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß dieser Verordnung sollten außerdem unbeschadet weiterer Sanktionen im Rahmen anderer gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften angewendet werden.
(36)
Die Verwaltung kleiner Beträge ist für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden. Es ist daher angezeigt, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, Beihilfebeträge unter einer bestimmten Mindestgrenze nicht zu zahlen und von der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge abzusehen, wenn es sich um Bagatellbeträge handelt.
(37)
Ist ein Betriebsinhaber wegen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen im Rahmen der sektorspezifischen Vorschriften nachzukommen, so sollte er seinen Beihilfeanspruch nicht verlieren. Hierzu sollte festgelegt werden, welche Fälle die zuständigen Behörden als außergewöhnliche Umstände anerkennen können.
(38)
Um eine einheitliche Anwendung des Grundsatzes des guten Glaubens in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten, sollten bei der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge die Voraussetzungen, unter denen sich der Betroffene auf diesen Grundsatz berufen kann, unbeschadet der Behandlung der betreffenden Ausgaben im Rahmen des Rechnungsabschlusses gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(22) festgelegt werden.
(39)
Grundsätzlich sollten die Mitgliedstaaten alle weiteren Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen.
(40)
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Maßnahmen mit, die sie gegebenenfalls zur Durchführung der Beihilferegelungen gemäß dieser Verordnung getroffen haben. Damit die Kommission eine wirksame Kontrolle gewährleisten kann, sollten ihr die Mitgliedstaaten regelmäßig statistische Daten über die Beihilferegelungen übermitteln.
(41)
Damit die Anwendung der neuen flächenbezogenen Beihilferegelungen, die der Rat in einigen Sektoren eingeführt hat, sichergestellt ist, sollte die Verordnung für die Beihilfen gemäß Artikel 1 Buchstaben b), c), f) und g) und die Beihilfe für die örtliche Vermarktung von anderen Bananen als Mehlbananen aus Guyana und Réunion ab 1. Januar 2002 gelten.
(42)
Damit die Marktteilnehmer die Möglichkeit haben, die bereits geschlossenen Saisonverträge zu Ende zu führen, sollte die Bestimmung über die Wirtschaftsjahre nicht für die laufenden Verträge gelten.
(43)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Verwaltungsausschusses für Getreide, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Wein, Hopfen, lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels und Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11.

(2)

ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26.

(3)

ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 45.

(4)

ABl. L 293 vom 29.10.2002, S. 11.

(5)

ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(6)

ABl. L 285 vom 23.10.2002, S. 13.

(7)

Verordnung (EWG) Nr. 980/92 der Kommission vom 21. April 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Beihilfe zur Vermarktung von Reis aus Guyana (ABl. L 104 vom 22.4.1992, S. 31). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 625/98 (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 6).

(8)

Verordnung (EWG) Nr. 2165/92 der Kommission vom 30. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Sondermaßnahmen zugunsten Madeiras und der Azoren im Hinblick auf Kartoffeln und Zichorienwurzeln (ABl. L 217 vom 31.7.1992, S. 29). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1984/96 (ABl. L 264 vom 17.10.1996, S. 12).

(9)

Verordnung (EWG) Nr. 2311/92 der Kommission vom 31. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen zugunsten der Azoren und Madeiras in den Sektoren Obst, Gemüse, Pflanzen, Blumen und Tee (ABl. L 222 vom 7.8.1992, S. 24). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1445/93 (ABl. L 142 vom 12.6.1993, S. 27).

(10)

Verordnung (EWG) Nr. 3491/92 der Kommission vom 2. Dezember 1992 über eine pauschale Beihilfe für den Zuckerrübenanbau sowie eine Sonderbeihilfe für die Verarbeitung von Zuckerrüben zu Weißzucker auf den Azoren (ABl. L 353 vom 3.12.1992, S. 21). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1713/93 (ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 94).

(11)

Verordnung (EWG) Nr. 3518/92 der Kommission vom 4. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zu den für die Erzeugung von Ananas auf den Azoren getroffenen Sondermaßnahmen (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 21). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1445/93.

(12)

Verordnung (EG) Nr. 1524/98 der Kommission vom 16. Juli 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen zugunsten der französischen überseeischen Departements in den Sektoren Obst und Gemüse, Pflanzen und Blumen (ABl. L 201 vom 17.7.1998, S. 29). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2002 (ABl. L 8 vom 11.1.2002, S. 15).

(13)

Verordnung (EG) Nr. 2477/2001 der Kommission vom 17. Dezember 2001 über die Transportbeihilfe für Zuckerrohr in den französischen überseeischen Departements (ABl. L 334 vom 18.12.2001, S. 5).

(14)

Verordnung (EG) Nr. 396/2002 der Kommission vom 1. März 2002 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen zugunsten der Kanarischen Inseln in den Sektoren Obst und Gemüse, Pflanzen und Blumen (ABl. L 61 vom 2.3.2002, S. 4).

(15)

Verordnung (EG) Nr. 738/2002 der Kommission vom 29. April 2002 über die Beihilfen für die Verarbeitung von Zuckerrohr zu Saccharosesirup oder landwirtschaftlichen Rum in den französischen überseeischen Departements (ABl. L 113 vom 30.4.2002, S. 13).

(16)

Verordnung (EG) Nr. 1410/2002 der Kommission vom 1. August 2002 über die Beihilfen für die Verarbeitung von Zuckerrohr zu Zuckersirup oder landwirtschaftlichem Rum auf der Insel Madeira (ABl. L 205 vom 2.8.2002, S. 24).

(17)

Verordnung (EG) Nr. 1491/2002 der Kommission vom 20. August 2002 mit Durchführungsbestimmungen zu den mit den Verordnungen (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 des Rates zugunsten der Regionen in äußerster Randlage eingeführten Sondermaßnahmen für Wein (ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 49). Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1796/2002 (ABl. L 272 vom 10.10.2002, S. 19).

(18)

ABl. L 64 vom 6.3.2001, S. 16.

(19)

ABl. L 206 vom 3.8.2002, S. 4.

(20)

ABl. L 62 vom 4.3.1997, S. 16.

(21)

ABl. L 153 vom 8.6.2001, S. 10.

(22)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

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