Artikel 13 VO (EG) 2003/450

Berichte

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. In diesem Bericht ist insbesondere die Qualität der übermittelten AKI-Datenserien und die der übermittelten Rückrechnungen zu bewerten.

Der erste Bericht wird zum 31. Dezember des Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt. Er bezieht sich lediglich auf die von den Mitgliedstaaten zur Vorbereitung der Anwendung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen.

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