Artikel 4 VO (EG) 2003/450
Aufgliederung der Variablen
(1) Die Daten werden nach den Wirtschaftszweigen der Abschnitte der NACE Rev. 2 und nach weiteren von der Kommission definierten Untergliederungen — jedoch nicht über die Ebene der Abteilungen (zweistellige Ebene) oder der Gruppen von Abteilungen der NACE Rev. 2 hinaus — unter Berücksichtigung der Beiträge zur Beschäftigung insgesamt sowie zu den Arbeitskosten auf der Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten aufgegliedert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Arbeitskostenindizes werden getrennt für die drei nachstehenden Kategorien von Arbeitskosten bereitgestellt:
- a)
- Arbeitskosten insgesamt,
- b)
- Bruttolöhne und -gehälter gemäß Position D.11 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999,
- c)
- Sozialbeiträge der Arbeitgeber zuzüglich Steuern zulasten des Arbeitgebers abzüglich Zuschüsse zugunsten des Arbeitgebers, definiert als Summe der Positionen D.12 und D.4 minus D.5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999.
(2) Ein Index der Arbeitskosten insgesamt, ohne die Prämien im Sinne der Definition in Position D.11112 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999, wird — aufgegliedert nach den von der Kommission definierten Wirtschaftszweigen, die auf der Systematik der NACE Rev. 2 beruhen — vorgelegt, wobei die Durchführbarkeitsstudien nach Artikel 10 zu berücksichtigen sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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