Artikel 1 VO (EG) 2003/452

(1) Ist die Kommission der Auffassung, dass die gleichzeitige Anwendung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen und tarifären Schutzmaßnahmen auf dieselben Einfuhren zu einem höheren als dem im Hinblick auf die handelspolitischen Schutzinstrumente gewünschten Schutzniveau führen würde, so kann sie nach dem in Artikel 2a Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen annehmen, die sie für angemessen hält:

a)
Maßnahmen zur Änderung, Aussetzung oder Aufhebung geltender Antidumping- und/oder Antisubventionsmaßnahmen,
b)
Maßnahmen zur vollständigen oder teilweisen Befreiung der Einfuhren von ansonsten zu entrichtenden Antidumping- oder Ausgleichszöllen,
c)
andere besondere Maßnahmen, die unter den Umständen des Einzelfalls als angemessen angesehen werden.

(2) Jede Änderung, Aussetzung oder Befreiung gemäß Absatz 1 ist zeitlich begrenzt und findet nur in der Zeit Anwendung, in der die betreffenden Schutzmaßnahmen in Kraft sind.

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