Artikel 3 VO (EG) 2003/462
(1) Unbeschadet des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sind Einzelhandels- und Gaststättenbetriebe, die ihre Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben, von der Ermäßigung des Zollsatzes gemäß Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ausgeschlossen und können keine diesbezüglichen Einfuhrlizenzen beantragen.
(2) In dem Einfuhrlizenzantrag darf nur eine der in Anhang I genannten laufenden Nummern angegeben sein. Der Lizenzantrag darf sich auf mehrere unter die verschiedenen Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) fallende Erzeugnisse beziehen. In diesem Fall sind sämtliche KN-Codes in Feld 16 und die jeweiligen Bezeichnungen in Feld 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben.
Der Lizenzantrag ist für mindestens eine Tonne und höchstens 100 % der Menge zu stellen, die in dem jeweiligen Teilzeitraum gemäß Artikel 2 verfügbar ist.
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