Artikel 5 VO (EG) 2003/462

(1) Lizenzanträge müssen in den ersten sieben Tagen des Monats gestellt werden, der dem jeweiligen Teilzeitraum gemäß Artikel 2 vorausgeht.

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2007 muss der Lizenzantrag jedoch in den ersten 15 Tagen des Monats Januar 2007 gestellt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens am dritten Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist die für jedes Kontingent beantragte Gesamtmenge, ausgedrückt in Kilogramm.

(3) Nach dem Beschluss der Kommission werden die Lizenzen schnellstmöglich erteilt.

(4) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor Ablauf des vierten auf den jeweiligen Jahreszeitraum folgenden Monats die in dem betreffenden Zeitraum für jedes Kontingent gemäß der vorliegenden Verordnung tatsächlich in den freien Verkehr gebrachten Mengen, aufgeschlüsselt nach Ursprung und ausgedrückt in Kilogramm.

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