Artikel 8 VO (EG) 2003/462

Die in dieser Verordnung vorgesehene Einfuhr zu ermäßigtem Zollsatz kann nur erfolgen, wenn der Ursprung der betreffenden Erzeugnisse von den zuständigen Behörden der Ausfuhrländer gemäß den für die Erzeugnisse geltenden Ursprungsregeln im Protokoll Nr. 1 des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens bescheinigt worden ist.

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