Artikel 1 VO (EG) 2003/47
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 wird folgender Wortlaut angefügt:
„Andere Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1, die in Einzelhandelspackungen mit einem Nettogewicht von höchstens drei Kilogramm in Mischungen mit mindestens einem der in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse angeboten werden.”
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