Artikel 1 VO (EG) 2003/546

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am Mittwoch jeder Woche spätestens um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) auf elektronischem Wege Folgendes mit:

a)
die für Eier der Klasse A aus Käfighaltung und für den Durchschnitt der Gewichtsklassen L und M bei den Packstellen festgestellten Verkaufspreise oder, wenn die Käfighaltung nicht länger repräsentativ ist, die Verkaufspreise für Eier von Legehennen in Bodenhaltung, wobei anzugeben ist, dass es sich um die Verkaufspreise für Eier aus Bodenhaltung handelt;
b)
die für ganze Hühner der Klasse A, genannt „Hühner 65 %” , bei den Schlachthöfen festgestellten Verkaufspreise oder auf den repräsentativen Märkten festgestellten Großhandelspreise oder die Verkaufspreise für eine andere Herrichtungsform ganzer Hühner, falls diese am repräsentativsten ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Preise entsprechen den in der Woche vor der Übermittlung geltenden Durchschnittspreisen ohne MwSt., ausgedrückt in nationaler Währung je 100 kg.

(3) Die in Absatz 1 genannte Mitteilung erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(1).

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).

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