Artikel 8 VO (EG) 2003/573
Die Verordnung (EG) Nr. 2809/2000 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Der Titel erhält folgende Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 2809/2000 der Kommission vom 20. Dezember 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die Erzeugnisse des Getreidesektors zu den Verordnungen (EG) Nr. 2290/2000, (EG) Nr. 2433/2000, (EG) Nr. 2434/2000 und (EG) Nr. 2851/2000 hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte Getreideerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik und der Republik Polen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1218/96
. - 2.
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Artikel 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 2
Die Einfuhr der in Anhang I dieser Verordnung genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik und der Republik Polen, für die die teilweise oder vollständige Befreiung vom Einfuhrzoll im Rahmen der Mengen und Ermäßigungssätze bzw. des Betrags gilt, die in Anhang I aufgeführt sind, unterliegt einer Einfuhrlizenz, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt wird.
- 3.
- In Anhang I wird die Rumänien betreffende Spalte gestrichen.
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