Artikel 3 VO (EG) 2003/622

Vertraulichkeit

Die in Artikel 1 genannten Maßnahmen sind im Anhang dargelegt.

Diese Maßnahmen sind geheim zu halten und dürfen nicht veröffentlicht werden. Sie sind nur Personen, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission ordnungsgemäß dazu befugt wurden, zugänglich zu machen.

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