Artikel 13 VO (EG) 2003/638

Für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten übertragenen Mengen können Lizenzen für die Einfuhr von Reis der in Artikel 2 genannten KN-Codes mit Ursprung in den AKP-Staaten und Reis des KN-Codes 1006 mit Ursprung in den ÜLG beantragt werden.

Belaufen sich die Lizenzanträge für Einfuhren mit Ursprung in den AKP-Staaten oder mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG auf eine Menge, die die verfügbare Menge unterschreitet, so kann die in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführte Restmenge der Tranche des Monats Oktober bis zu der in Artikel 1 genannten Höchstmenge von 160000 Tonnen für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in den ÜLG genutzt werden.

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