Artikel 15 VO (EG) 2003/638

(1) Die Lizenzanträge sind bei den zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats während der ersten fünf Arbeitstage des jeder Tranche entsprechenden Monats zu stellen.

(2) Der Lizenzantrag muss von einer natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die mindestens während eines der drei der Antragstellung vorausgehenden Kalenderjahre im Ein- oder Ausfuhrgeschäft des Reissektors tätig war und in ein öffentliches Register eines Mitgliedstaats eingetragen war.

Der Nachweis für die Einfuhr- oder Ausfuhrtätigkeit wird durch die Vorlage von mindestens zwei Ein- oder Ausfuhrlizenzen, die dem Antragsteller ausgehändigt oder abgetreten wurden, auf denen die Mengen ordnungsgemäß abgeschrieben sind, oder gegebenenfalls die Zollerklärungen erbracht.

(3) Der Antragsteller darf nur einen einzigen Antrag in dem Mitgliedstaat stellen, in dem er in das öffentliche Register eingetragen ist. Stellt ein Interessent mehrere Anträge in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, so werden alle seine Anträge abgelehnt.

(4) Der Antrag darf sich nicht auf eine Menge beziehen, die die für die betreffende Tranche und den betreffenden Ursprung verfügbare Menge überschreitet. Die je Tranche und Ursprung beantragte Menge darf jedoch eine in geschältem Reis ausgedrückte Menge von 5000 Tonnen nicht überschreiten.

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