Artikel 21 VO (EG) 2003/638

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission fernschriftlich oder auf elektronischem Weg entsprechend dem Muster in Anhang II nachstehende Angaben:

a)
spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Lizenzerteilung die nach achtstelligen KN-Codes und Ursprungsländern aufgeschlüsselten Mengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, mit Angabe des Datums der Lizenzerteilung, der Nummer der Ausfuhrbescheinigung, gegebenenfalls der Nummer der erteilten Einfuhrlizenz sowie des Namens und der Anschrift des Lizenzinhabers;
b)
spätestens zwei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer jeder Lizenz die nach achtstelligen KN-Codes und Ursprungsländern aufgeschlüsselten Mengen, die tatsächlich zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden sind, mit Angabe des Datums der Abfertigung, der Nummer der verwendeten Lizenz sowie des Namens und der Anschrift des Lizenzinhabers.

Diese Mitteilungen müssen auch erfolgen, wenn keine Lizenz erteilt wurde oder keine Einfuhr stattgefunden hat.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.