Artikel 3 VO (EG) 2003/638

(1) Die in Artikel 2 genannten Einfuhrlizenzen werden jährlich nach folgenden Tranchen erteilt:

Februar:
41668 Tonnen
Mai:
41666 Tonnen
September:
41666 Tonnen
Oktober:
im Fall einer Restmenge

(2) Die Mengen, für die keine Lizenzen im Rahmen einer bestimmten Tranche beantragt werden, werden unter den Bedingungen des Artikels 13 auf die nächste Tranche übertragen.

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