Artikel 3 VO (EG) 2003/638
(1) Die in Artikel 2 genannten Einfuhrlizenzen werden jährlich nach folgenden Tranchen erteilt:
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41668 Tonnen |
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41666 Tonnen |
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41666 Tonnen |
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im Fall einer Restmenge |
(2) Die Mengen, für die keine Lizenzen im Rahmen einer bestimmten Tranche beantragt werden, werden unter den Bedingungen des Artikels 13 auf die nächste Tranche übertragen.
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