Artikel 5 VO (EG) 2003/638
(1) Die in Artikel 4 genannten Einfuhrlizenzen werden jährlich nach folgenden Tranchen erteilt:
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10000 Tonnen |
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10000 Tonnen |
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0 Tonnen |
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im Fall einer Restmenge |
(2) Die Mengen, für die keine Lizenzen im Rahmen einer bestimmten Tranche beantragt werden, werden auf die nächste Tranche übertragen.
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