Präambel VO (EG) 2003/638
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98(3), insbesondere auf Artikel 5,
gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft ( „Übersee-Assoziationsbeschluss” )(4), insbesondere auf Anhang III Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 ist die Regelung für die Einfuhren aus den AKP-Staaten aufgrund des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens zwischen den AKP-Staaten und der EG(5) festgelegt worden. In Artikel 1 Absatz 3 derselben Verordnung ist für die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Erzeugnisse eine allgemeine Regelung zur Ermäßigung des Zollsatzes und eine Sonderregelung zur Ermäßigung des Zollsatzes im Rahmen von Zollkontingenten für bestimmte in Anhang II der Verordnung aufgeführte Erzeugnisse vorgesehen. Es sind Jahreskontingente für 125000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) und 20000 Tonnen Bruchreis festgesetzt worden.
- (2)
- Gemäß dem Beschluss 2001/822/EG ist die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 5 sowie Anhang III des Beschlusses bis zu einer jährlichen Gesamtmenge von 160000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) der Erzeugnisse des KN-Codes 1006 zulässig. Zunächst werden jedes Jahr Einfuhrlizenzen für 35000 Tonnen dieser Gesamtmenge für die ÜLG erteilt, und im Rahmen dieser Menge werden Einfuhrlizenzen für 10000 Tonnen für die am wenigsten entwickelten ÜLG erteilt.
- (3)
- Um die Verwaltung dieser Einfuhrregelungen gewährleisten zu können, sind die Durchführungsbestimmungen zur Erteilung der Einfuhrlizenzen für Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten und den ÜLG in einem einzigen Text festzulegen. Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 2603/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 mit Durchführungsbestimmungen zu den Einfuhren von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten sowie den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)(6) aufzuheben.
- (4)
- Für die Verwaltung der betreffenden Zollkontingente sind die allgemeinen Regeln der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2333/2002(8), und der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2299/2001(10) anzuwenden, sofern die vorliegende Verordnung keine besonderen Regeln vorsieht.
- (5)
- Die Erteilung der Einfuhrlizenzen muss auf verschiedene Zeiträume des Jahres aufgeteilt werden, die im Hinblick auf eine ausgewogene Verwaltung des Marktes festgesetzt werden. Es ist die Möglichkeit eines Übertrags der nicht verwendeten Mengen zwischen den verschieden Zeiträumen vorzusehen.
- (6)
- Die Verringerung der Zölle ist davon abhängig, dass das ausführende AKP-Land eine Ausfuhrabgabe in Höhe der Zollverringerung gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 erhebt. Es ist festzulegen, dass diese Abgabe geleistet wurde.
- (7)
- Die Einfuhren müssen anhand von Einfuhrlizenzen erfolgen, die auf der Grundlage von Ausfuhrbescheinigungen ausgestellt werden, die von den durch die AKP-Staaten und die ÜLG ermächtigten Stellen erteilt wurden.
- (8)
- Die von den am wenigsten entwickelten ÜLG nicht verwendeten Lizenzen müssen den niederländischen Antillen und Aruba zur Verfügung gestellt werden, wobei die Möglichkeit eines Übertrags zwischen den verschieden Tranchen im Laufe des Jahres beibehalten werden muss.
- (9)
- Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 und dem Beschluss 2001/822/EG vorgesehenen Kontingente sicherzustellen, ist dem Antrag auf Erteilung der Einfuhrlizenz der Nachweis für die Leistung einer Sicherheit beizufügen und sind bestimmte Bedingungen betreffend die Antragsteller festzulegen. Außerdem sind die betreffenden Mengen auf das Jahr aufzuteilen und die Gültigkeitsdauer der Lizenzen festzusetzen.
- (10)
- Um die betreffenden Zollkontingente so gut wie möglich verwalten zu können, muss diese Verordnung ab 1. April 2003 gelten.
- (11)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18.
- (2)
ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27.
- (3)
ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.
- (4)
ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.
- (5)
ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
- (6)
ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 22.
- (7)
ABl. L 117 vom 24.5.1995, S. 2.
- (8)
ABl. L 349 vom 24.12.2002, S. 24.
- (9)
ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.
- (10)
ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 19.
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