Präambel VO (EG) 2003/701
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 3,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2002, insbesondere auf Artikel 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98(4), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 ist die Regelung für die Einfuhren aus den AKP-Staaten aufgrund des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens zwischen den AKP-Staaten und der EG(5) geändert worden. In Artikel 1 Absatz 3 derselben Verordnung ist eine allgemeine Regelung zur Ermäßigung des Zollsatzes für die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und eine Sonderregelung zur Ermäßigung des Zollsatzes im Rahmen von Zollkontingenten für bestimmte in Anhang II der Verordnung aufgeführte Erzeugnisse vorgesehen.
- (2)
- Infolge dieser neuen Einfuhrregelungen sind die Durchführungsbestimmungen zur Erteilung der Einfuhrlizenzen für Erzeugnisse mit Ermäßigung des Zollsatzes festzulegen. Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 704/1999 der Kommission vom 31. März 1999 mit den Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhr von Erzeugnissen der Sektoren Eier und Geflügelfleisch mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 903/90(6), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1043/2001(7), aufzuheben.
- (3)
- Zur Verwaltung der Zollkontingente sind die allgemeinen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 325/2003(9), anzuwenden, sofern die vorliegende Verordnung keine Sondervorschriften vorsieht.
- (4)
- Um die ordnungsgemäße Verwaltung der Kontingente sicherzustellen, ist dem Antrag auf Erteilung der Einfuhrlizenz der Nachweis für die Leistung einer Sicherheit beizufügen und sind bestimmte Bedingungen betreffend die Antragsteller festzulegen. Außerdem sind die betreffenden Mengen auf das Jahr aufzuteilen und die Gültigkeitsdauer der Lizenzen festzusetzen.
- (5)
- Um die Zollkontingente so gut wie möglich verwalten zu können, muss diese Verordnung ab 1. Januar 2003 gelten.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49.
- (2)
ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 7.
- (3)
ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77.
- (4)
ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.
- (5)
ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
- (6)
ABl. L 89 vom 1.4.1999, S. 29.
- (7)
ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 24.
- (8)
ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.
- (9)
ABl. L 47 vom 21.2.2003, S. 21.
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