Artikel 14 VO (EG) 2003/780

(1) Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gelten die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1445/95.

(2) Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die nach dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen nicht übertragbar und begründen nur dann einen Anspruch auf das Zollkontingent, wenn sie auf den Namen und die Anschrift ausgestellt sind, die in der beiliegenden Zollerklärung über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für den Empfänger angegeben sind.

(3) Gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird auf die Mengen, die über die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen hinausgehen, der gesamte am Tag der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geltende Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben.

(4) Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen beträgt 180 Tage ab dem Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000. Alle Lizenzen laufen jedoch am 30. Juni 2004 ab.

(5) Die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen beträgt 120 EUR je 100 kg Eigengewicht. Der Antragsteller stellt die Sicherheit zusammen mit dem Lizenzantrag. Wird der Lizenzantrag in Anwendung von 12 Absatz 4 nicht vollständig akzeptiert, so wird der entsprechende Anteil der Sicherheit unverzüglich freigegeben.

(6) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Titel III Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird die Sicherheit erst freigegeben, wenn nachgewiesen ist, dass der Lizenzinhaber wirtschaftlich und technisch gesehen für den Erwerb und Transport sowie die Abfertigung der betreffenden Fleischmenge für den zollrechtlich freien Verkehr verantwortlich ist.

Der Nachweis besteht zumindest aus folgenden Dokumenten:

a)
der Originalhandelsrechnung, vom Drittlandverkäufer oder seinem Vertreter, die beide im Ausfuhrdrittland ansässig sein müssen, auf den Namen des Lizenzinhabers ausgestellt, sowie dem Zahlungsbeleg oder dem Nachweis der Eröffnung eines unwiderruflichen Kreditbriefs zugunsten des Verkäufers;
b)
dem auf den Lizenzinhaber ausgestellten Konnossement bzw. — bei Straßen- oder Lufttransport — dem Frachtbrief für die betreffende Menge;
c)
dem Exemplar Nr. 8 des Formblatts IM4, bei dem in Feld 8 als einzige Eintragung Name und Anschrift des Antragstellers angegeben sind;
d)
dem Nachweis der Einrichtung der anfallenden Zölle durch den oder im Namen des Lizenzinhabers.

(7) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Absatz 6 kann jeder Lizenzinhaber in der ersten und zweiten Hälfte des Kontingentsjahres und innerhalb einer Höchstmenge von 10 Tonnen je Halbjahr Fleisch, das zuvor in einem Zolllager eingelagert war, im Rahmen dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr überführen.

In diesem Fall können die Handelsrechnung gemäß Absatz 6 erster Gedankenstrich und die Transportpapiere gemäß Absatz 6 zweiter Gedankenstrich durch die vom Eigentümer des noch nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Fleischs auf den Namen des Lizenzinhabers ausgestellte Originalhandelsrechnung ersetzt werden. Außerdem muss der Lizenzinhaber den Nachweis erbringen, dass diese Rechnung bezahlt wurde.

(8) Alle zur Freigabe der Lizenzsicherheit erforderlichen Nachweise, einschließlich der Nachweise gemäß Artikel 35 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000, werden den zuständigen Behörden innerhalb der in Artikel 35 Absatz 4 Buchstabe a) erster Gedankenstrich und Artikel 35 Absatz 4 Buchstabe c) der genannten Verordnung festgesetzten Fristen übermittelt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.