ANHANG I VO (EG) 2003/782
Vorschriften über Besichtigungen und Zeugnisse für Bewuchsschutzsysteme von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaates
- 1.
- Besichtigungen
1.1.
Für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 400 und darüber, ausgenommen ortsfeste oder schwimmende Plattformen, schwimmende Lagerplattformen (FSU) sowie schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinrichtungen (FPSO), sind ab dem 1. Juli 2003 folgende Besichtigungen vorgeschrieben:
- a)
- eine Erstbesichtigung, bevor das Schiff in Dienst gestellt wird oder wenn das Schiff sich erstmals zur Aufbringung von Bewuchsschutzsystemen im Trockendock befindet, und
- b)
- eine Besichtigung, wenn die Bewuchsschutzsysteme geändert oder ersetzt werden. Diese Besichtigungen sind auf dem gemäß Nummer 2.1 ausgestellten Zeugnis zu vermerken.
1.2. Die Art und Weise der Besichtigung muss eine sichere Aussage darüber gestatten, ob das Bewuchsschutzsystem des Schiffes die Artikel 4 und 5 dieser Verordnung in vollem Umfang erfüllt.
1.3. Die Schiffsbesichtigungen sind entweder durch von der Verwaltung des Mitgliedstaats, eines anderen Mitgliedstaats oder einer Vertragspartei des AFS-Übereinkommens ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete oder durch von einer dieser Verwaltungen für diesen Zweck benannte Besichtiger oder durch eine für die Verwaltung tätige anerkannte Organisation durchzuführen.
1.4. Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, führen die Mitgliedstaaten die Besichtigungen gemäß Nummer 1.1 entsprechend den Vorschriften der Anlage 4 des AFS-Übereinkommens sowie entsprechend den Richtlinien für Besichtigungen und Zeugnisse für Bewuchsschutzsysteme von Schiffen durch, die der vom Ausschuss der IMO für den Schutz der Meeresumwelt am 11. Oktober 2002 angenommenen Entschließung MEPC.102(48) als Anlage beigefügt sind.
- 2.
- Zeugnisse
2.1. Nach Durchführung einer Besichtigung gemäß Nummer 1.1 Buchstaben a) oder b) stellt ein Mitgliedstaat, der noch nicht Vertragspartei des AFS-Übereinkommens ist, ein Zeugnis entsprechend dem Mustervordruck in Anhang II aus. Ein Mitgliedstaat, der Vertragspartei des AFS-Übereinkommens ist, stellt ein AFS-Zeugnis aus.
2.2. Ein Mitgliedstaat kann als Nachweis für die Erfüllung der Anforderungen der Artikel 4 und 5 dieser Verordnung eine AFS-Bestätigung gelten lassen. Diese AFS-Bestätigung ist spätestens ein Jahr nach dem in Nummer 1.1 genannten Zeitpunkt durch ein Zeugnis gemäß Nummer 2.1 zu ersetzen.
2.3. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Schiff gemäß Nummer 1.1 ein nach Nummer 2.1 ausgestelltes Zeugnis mitführen muss.
2.4. Für die Zwecke des Zeugnisses nach Nummer 2.1 tragen die Mitgliedstaaten den Anforderungen der Anlage 4 des AFS-Übereinkommens Rechnung.
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