ANHANG VO (EG) 2003/808

Die Anhänge I bis IX der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden wie folgt geändert:

1.
Anhang I wird wie folgt geändert:

a)
Die spezifischen Definitionen unter Ziffern 15, 37, 42 und 55 bis 58 werden durch folgende Definitionen ersetzt:

    15. „Küchen- und Speiseabfälle” ; alle aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen, einschließlich Groß- und Haushaltsküchen, stammenden Speisereste einschließlich gebrauchtes Speiseöl;

    ;

    37. „Gülle” ; Exkremente und/oder Urin von Nutztieren, mit oder ohne Einstreu, sowie Guano, entweder unverarbeitet oder verarbeitet in Übereinstimmung mit Anhang VIII Kapitel III oder auf andere Weise in Biogas- oder Kompostieranlagen umgewandelt;

    ;

    42. „verarbeitetes tierisches Eiweiß” ; ausschließlich aus Material der Kategorie 3 gewonnenes tierisches Eiweiß, das gemäß Anhang V Kapitel II so verarbeitet wurde, dass es direkt als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder auf andere Weise in Futtermitteln, einschließlich Heimtierfutter, oder in organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln verwendet werden kann; nicht dazu gehören Blutprodukte, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, Kolostrum, Gelatine, hydrolysiertes Eiweiß und Dicalciumphosphat, Eier und Eierzeugnisse, Tricalciumphosphat und Kollagen;

    ;

    55. „unbearbeitete Federn und Federnteile” . Federn und Federnteile, die weder einer Dampfbehandlung noch einer anderweitigen Behandlung zur Abtötung von Krankheitserregern unterzogen wurden;

    56. „unbearbeitete Wolle” Schafwolle, die weder industriell gewaschen noch beim Gerben gewonnen noch einer anderweitigen Behandlung zur Abtötung von Krankheitserregern unterzogen wurde;

    57. „unbearbeitete Haare” Wiederkäuerhaare, die weder industriell gewaschen noch beim Gerben gewonnen noch einer anderweitigen Behandlung zur Abtötung von Krankheitserregern unterzogen wurden;

    58. „unbearbeitete Schweineborsten” Schweineborsten, die weder industriell gewaschen noch beim Gerben gewonnen noch einer anderweitigen Behandlung zur Abtötung von Krankheitserregern unterzogen wurden;

    .

b)
Die folgenden spezifischen Definitionen werden als Ziffern 59 bis 63 angefügt:

59. „Kollagen” ein aus tierischen Häuten, Fellen und Sehnen sowie — im Falle von Schweinen, Geflügel und Fischen — Knochen gewonnenes Erzeugnis auf Proteinbasis;

60. „Siebreste” sichtbare feste tierische Materialien, die in Abwassersieben zurückgehalten werden, soweit ein Vorbehandlungsprozess gemäß Anhang II Kapitel IX erforderlich ist;

61. „Fett-/Ölgemische” in Abwasser-Ölabscheidern auf der Wasseroberfläche schwimmendes tierisches Material, soweit ein Vorbehandlungsprozess gemäß Anhang II Kapitel IX erforderlich ist;

62. „Schlämme” sichtbare feste tierische Materialien oder in Abflussleitungen und Sandfängern zurückgehaltene Sedimente, soweit ein Vorbehandlungsprozess gemäß Anhang II Kapitel IX erforderlich ist;

63. „Material aus Sandfängern” sichtbare feste tierische Materialien oder in Sandfängern zurückgehaltene Sedimente, soweit dies einen Vorbehandlungsprozess gemäß Anhang II Kapitel IX darstellt.

2.
Anhang II wird wie folgt geändert:

a)
Kapitel I Absatz 2 Buchstabe b) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

b)
i)
bei Material der Kategorie 3 die Worte: „Nicht für den menschlichen Verzehr” ,
ii)
bei Material der Kategorie 2 (außer Gülle und Magen- und Darminhalt) und daraus hergestellten verarbeiteten Erzeugnissen die Worte: „Darf nicht verfüttert werden” . soweit Material der Kategorie 2 jedoch für die Fütterung von Tieren gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c) unter den in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen bestimmt ist, ist auf dem Etikett anzugeben „Zur Verfütterung an …” , mit dem Namen der spezifischen Tierart, für deren Fütterung das Material bestimmt ist,
iii)
bei Material der Kategorie 1 und daraus hergestellten verarbeiteten Erzeugnissen die Worte: „Nur zur Entsorgung” ,
iv)
bei Gülle und Magen- und Darminhalt das Wort „Gülle” ;
.

b)
In Kapitel II wird folgender Absatz 4 angefügt:

4. Verpackungsmaterial ist zu verbrennen oder nach Weisung der zuständigen Behörde anderweitig zu beseitigen.

c)
Kapitel III Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

(1) Während der Beförderung muss den tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen ein Handelspapier oder, sofern in dieser Verordnung vorgeschrieben, eine Veterinärbescheinigung beiliegen, außer im Falle verarbeiteter Produkte aus Material der Kategorie 3, die innerhalb desselben Mitgliedstaates von Einzelhändlern an Endnutzer mit Ausnahme von Unternehmern geliefert werden.

d)
Folgendes Kapitel IX wird angefügt:

KAPITEL IX

1. Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 1 und andere Betriebe, in denen spezifiziertes Risikomaterial entfernt wird, Schlachthöfe und Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 2 müssen einen Vorbehandlungsprozess zur Rückhaltung und Sammlung tierischen Materials als erste Stufe der Abwasserbehandlung vorsehen. Die Vorrichtungen zur Vorbehandlung bestehen aus Ablauföffnungen oder Sieben mit einer Öffnung bzw. Maschenweite von höchstens 6 mm am Ablaufende des Prozesses, oder gleichwertigen Systemen, die sicherstellen, dass feste Bestandteile im Abwasser, die diese Vorrichtungen passieren, nicht größer als 6 mm sind.

2. Abwasser aus Betrieben laut Absatz 1 muss einen Vorbehandlungsprozess durchlaufen, der sicherstellt, dass das gesamte Abwasser in diesem Prozess gefiltert wurde, bevor es aus dem Betrieb abgeleitet wird. Es darf kein Mahlen oder eine andere Zerkleinerung stattfinden, die den Durchlauf tierischen Materials durch den Vorbehandlungsprozess erleichtern würden.

3. Alle tierischen Materialien, die im Vorbehandlungsprozess in Betrieben gemäß Absatz 1 zurückgehalten werden, sind zu sammeln und als Material der Kategorie 1 bzw. der Kategorie 2 zu befördern und gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu beseitigen.

4. Abwasser, dass den Vorbehandlungsprozess in Betrieben gemäß Absatz 1 durchlaufen hat, sowie Abwasser aus Betrieben, die ausschließlich Material der Kategorie 3 aufnehmen, ist in Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zu behandeln.

3.
In Anhang III Kapitel 2 werden die Absätze 5 und 10 gestrichen.
4.
Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)
Kapitel I Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

(1) Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen sind so auszulegen, auszurüsten und zu betreiben, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Folgende Hygienevorschriften sind einzuhalten:
a)
Tierische Nebenprodukte sind möglichst schnell nach ihrer Ankunft zu beseitigen. Bis zur Beseitigung sind sie ordnungsgemäß zu lagern.
b)
Container, Behälter und Fahrzeuge, in denen unverarbeitetes Material befördert wurde, müssen an einem entsprechend ausgewiesenen Ort gereinigt werden, wobei sicherzustellen ist, dass das Abwasser während der Lagerung gemäß Kapitel III behandelt wird.
c)
Es sind systematisch vorbeugende Maßnahmen gegen Vögel, Nager, Insekten und andere Schädlinge zu treffen. Zu diesem Zweck ist ein dokumentiertes Schädlingsbekämpfungsprogramm durchzuführen.
d)
Für alle Bereiche des Betriebs müssen Reinigungsverfahren festgelegt und dokumentiert sein. Geeignete Putzgeräte und Reinigungsmittel sind zur Verfügung zu halten.
e)
Die Hygienekontrollen müssen regelmäßige Inspektionen des Arbeitsumfelds und der Arbeitsgeräte umfassen. Die Zeitpläne für diese Inspektionen und deren Ergebnisse müssen dokumentiert und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

b)
Folgendes Kapitel VII wird angefügt:

KAPITEL VII

1. Die Verbrennungsanlage niedriger Kapazität muss auf einem festen, gut entwässerten Untergrund stehen.

2. Tiere dürfen keinen Zugang zu der Verbrennungsanlage niedriger Kapazität, zu tierischen Nebenprodukten, die zur Verbrennung bestimmt sind, sowie zu der Asche aus der Verbrennung tierischer Nebenprodukte haben. Befindet sich die Verbrennungsanlage niedriger Kapazität auf dem Gelände eines Viehhaltungsbetriebs,
a)
muss eine völlige physische Trennung zwischen der Verbrennungsanlage und dem Viehbestand sowie Futter und Streu gegeben sein, erforderlichenfalls durch einen Zaun;
b)
muss eine entsprechende Ausrüstung ausschließlich dem Betrieb der Verbrennungsanlage vorbehalten sein und darf nicht anderswo im landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt werden;
c)
müssen die Betreiber vor dem Umgang mit Vieh oder Viehfutter Oberbekleidung und Schuhe wechseln.

3. Der Lagerbereich für tierische Nebenprodukte und Asche muss überdacht, gekennzeichnet und auslaufsicher sein.

4. Der Betreiber muss sicherstellen, dass tierische Nebenprodukte so verbrannt werden, dass sie vollständig zu Asche verbrennen. Asche ist auf einer gemäß Richtlinie 1999/31/EG genehmigten Deponie zu entsorgen.

5. Unvollständig verbrannte tierische Nebenerzeugnisse dürfen nicht auf einer Deponie abgelagert werden, sondern sind erneut zu verbrennen oder auf andere Weise gemäß dieser Verordnung zu beseitigen.

6. Die Verbrennungsanlage niedriger Kapazität muss mit einer Nachverbrennungsvorrichtung ausgerüstet sein.

7. Der Betreiber muss Aufzeichnungen über Mengen, Kategorien und Tierarten der verbrannten tierischen Nebenprodukte sowie über das Datum der Verbrennung führen.

8. Die zuständige Behörde muss die Verbrennungsanlage niedriger Kapazität vor der Zulassung und danach mindestens einmal jährlich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung überprüfen.

5.
Anhang V wird wie folgt geändert:

a)
Kapitel I Absatz 1 Buchstabe a) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

a)
Betriebe, in denen tierische Nebenprodukte verarbeitet werden, dürfen nicht auf demselben Gelände liegen wie Schlachthöfe, es sei denn, sie befinden sich in einem völlig separaten Gebäude. Jedoch darf eine einzelne Verarbeitungsanlage über ein Fördersystem mit einem Schlachthof auf demselben Gelände verbunden sein, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)
getrennte Eingänge, Annahmebereiche, Ausrüstungen, Ausgänge und Personal für Verarbeitungsanlage und Schlachthof, und
ii)
Ursprung der zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukte im selben Betrieb.

Unbefugte Personen oder Tiere dürfen keinen Zugang zur Verarbeitungsanlage haben.

b)
Kapitel III Methode 2 Absatz 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

(4) Die tierischen Nebenprodukte können so erhitzt werden, dass die Zeit-/Temperaturanforderungen gleichzeitig erfüllt sind.

6.
Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)
Kapitel I wird wie folgt geändert:

i)
Kapitel I Absatz 7 Buchstabe a) Nummer i) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

i)
Material der Kategorie 2 (ausgenommen Gülle und Magen- und Darminhalt, der vom Magen- und Darmtrakt getrennt wurde, Milch und Kolostrum), das für eine Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt ist oder als organisches Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel verwendet werden soll, und
,

ii)
In Absatz 7 Buchstabe b) wird der zweite Unterabsatz gestrichen.

b)
Kapitel II wird wie folgt geändert:

i)
Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

(1) Befindet sich die Biogasanlage in einem Betrieb, in dem Nutztiere gehalten werden, so muss sich die Anlage in einem ausreichenden Abstand von dem Bereich befinden, in dem die Tiere gehalten werden, und es muss auf jeden Fall eine völlige physische Trennung der Anlage von Tieren, Tierfutter und Einstreu gegeben sein, erforderlichenfalls mittels eines Zauns. Die Biogasanlage muss über folgende Installationen verfügen:
a)
eine unumgehbare Pasteurisierungs-/Entseuchungsabteilung mit

i)
Geräten zur Überwachung der Temperaturentwicklung,
ii)
Aufzeichnungsgeräten zur ständigen Aufzeichnung der Messergebnisse, und
iii)
einem angemessenen Sicherheitssystem zur Vermeidung einer unzulänglichen Erhitzung, und

b)
geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Behältern beim Verlassen der Biogasanlage.

Für Biogasanlagen, die nur tierische Nebenprodukte verarbeiten, die der Verarbeitungsmethode 1 unterzogen wurden, ist eine Pasteurisierungs-/Entseuchungsabteilung jedoch nicht obligatorisch.

Weiterhin ist für Biogasanlagen, die nur Material der Kategorie 3 verarbeiten, das an anderer Stelle einer Pasteurisierung/Entseuchung unterzogen wurde, eine Pasteurisierungs-/Entseuchungsabteilung nicht obligatorisch.

(2) Befindet sich die Kompostierungsanlage in einem Betrieb, in dem Nutztiere gehalten werden, so muss sich die Anlage in einem ausreichenden Abstand von dem Bereich befinden, in dem die Tiere gehalten werden, und es muss auf jeden Fall eine völlige physische Trennung der Anlage von Tieren, Tierfutter und Einstreu gegeben sein, erforderlichenfalls mittels eines Zauns. Die Kompostierungsanlage muss über folgende Installationen verfügen:
a)
einen unumgehbaren geschlossenen Kompostierreaktor mit

i)
Geräten zur Überwachung der Temperaturentwicklung,
ii)
Aufzeichnungsgeräten zur — gegebenenfalls kontinuierlichen — Aufzeichnung der Messergebnisse, und
iii)
einem angemessenen Sicherheitssystem zur Vermeidung einer unzulänglichen Erhitzung, und

b)
geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Behältern, die unbehandelte tierische Nebenprodukte befördern.

Andere Arten von Kompostierungssystemen können zulässig sein, sofern sie

i)
gewährleisten, dass Schädlinge keinen Zugang haben;
ii)
so betrieben werden, dass alles Material im System die vorgeschriebenen Zeit- und Temperaturparameter erreicht, wobei gegebenenfalls eine kontinuierliche Überwachung der Parameter gegeben sein muss;
iii)
alle anderen Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

ii)
Absatz 4 Buchstabe b) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

b)
Gülle und vom Magen- und Darmtrakt getrennter Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum sowie
.

iii)
Absatz 14 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

(14) Bis zum Erlass von Vorschriften nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g) kann die zuständige Behörde jedoch für Biogas- oder Kompostieranlagen, in denen an tierischen Nebenprodukten ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle als Rohmaterial verwendet werden, die Anwendung von anderen als den im vorliegenden Kapitel festgelegten Anforderungen zulassen, sofern gewährleistet ist, dass in Bezug auf die Verringerung von Krankheitserregern eine gleichwertige Wirkung erreicht wird. Diese spezifischen Anforderungen können auch für Küchen- und Speiseabfälle gelten, wenn diese mit Gülle und vom Magen- und Darmtrakt getrenntem Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum gemischt werden, vorausgesetzt, das daraus gewonnene Material wird als aus Küchen- und Speiseabfällen gewonnen eingestuft. Werden in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage an tierischen Nebenprodukten ausschließlich Gülle, vom Magen- und Darmtrakt getrennter Magen- und Darminhalt und Milch und Kolostrum behandelt, kann die zuständige Behörde die Anwendung von anderen als den im vorliegenden Kapitel festgelegten spezifischen Anforderungen zulassen, vorausgesetzt, sie:
a)
ist nicht der Ansicht, dass dieses Material das Risiko der Ausbreitung einer schweren übertragbaren Krankheit birgt,
b)
betrachtet die Rückstände bzw. den Kompost als unbehandeltes Material.

7.
Anhang VII wird wie folgt geändert:

a)
Kapitel I wird wie folgt geändert:

i)
Absatz 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

(4) Zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Eiweiß und anderen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen darf nur Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) bis j) verwendet werden, das gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 gehandhabt, gelagert und befördert wurde.

ii)
Folgender Absatz 11 wird angefügt:

(11) Nicht verwendete oder überschüssige verarbeitete Produkte können nach einer dauerhaften Kennzeichnung:
a)
als Abfall durch Verbrennen oder Mitverbrennen in einer gemäß Artikel 12 zugelassenen Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage beseitigt werden;
b)
auf einer gemäß Richtlinie 1999/31/EG genehmigten Deponie entsorgt werden, oder
c)
in einer gemäß Artikel 15 genehmigten Biogasanlage oder Kompostierungsanlage umgewandelt werden.

b)
Kapitel II Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

(1) Verarbeitetes Säugetiereiweiß muss nach Verarbeitungsmethode 1 verarbeitet worden sein. Während das Fütterungsverbot der Entscheidung 2000/766/EG des Rates in Kraft bleibt, darf verarbeitetes Säugetiereiweiß jedoch einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Methode 7 unterzogen werden und ist unmittelbar im Anschluss an diese Verarbeitung durch Einfärben oder auf andere Weise dauerhaft zu kennzeichnen, bevor es als Abfall in Übereinstimmung mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften entsorgt wird. Außerdem darf, während das Fütterungsverbot der Entscheidung 2000/766/EG des Rates in Kraft bleibt, verarbeitetes Säugetiereiweiß, das ausschließlich zur Verwendung in Heimtierfutter bestimmt ist und in reservierten Containern transportiert wird, die nicht zum Transport von tierischen Nebenprodukten oder Futtermitteln für Nutztiere verwendet werden, und das unmittelbar von der Verarbeitungsanlage der Kategorie 3 zu den Herstellungsanlagen für Heimtierfutter transportiert wird, einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Methode 7 unterzogen werden.

c)
Kapitel IV Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

(1) Sofern ausgeschmolzene Fette nicht in Übereinstimmung mit Kapitel II des Anhangs C zur Richtlinie 77/99/EWG des Rates(*) oder Kapitel 9 des Anhangs I zur Richtlinie 92/118/EWG des Rates(**) erzeugt wurden, müssen die ausgeschmolzenen Fette unter Anwendung der Methoden 1 bis 5 oder der Methode 7 erzeugt werden; Fischöl kann unter Anwendung der Methode 6 gemäß Anhang V Kapitel III erzeugt werden. Ausgeschmolzene Wiederkäuerfette müssen so gereinigt werden, dass der Rest an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 Gewichtsprozent nicht überschreitet.

e)
Kapitel VI Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

(3) Hydrolysiertes Eiweiß muss nach einem Verfahren gewonnen werden, das gewährleistet, dass eine etwaige Kontamination von Rohmaterial der Kategorie 3 auf einem Mindestmaß gehalten wird. Hydrolisiertes Eiweiß muss ein Molekulargewicht unter 10000 Dalton haben. Außerdem ist hydrolisiertes Eiweiß, das ganz oder teilweise von Fellen und Häuten von Wiederkäuern stammt, in einer Verarbeitungsanlage zu erzeugen, die ausschließlich der Produktion von hydrolisiertem Eiweiß vorbehalten ist, nach einem Verfahren, bei dem das Rohmaterial durch Salzen, Kalken und intensives Waschen vorbereitet wird und anschließend:
a)
mehr als 3 Stunden lang bei einer Temperatur von über 80 °C einem pH-Wert von über 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten lang bei einer Temperatur von über 140 °C und einem Druck von über 3,6 bar hitzebehandelt wird;
b)
zunächst einem pH-Wert von 1 bis 2 und anschließend einem pH-Wert von über 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten lang bei einer Temperatur von 140 °C und einem Druck von 3 bar hitzebehandelt wird, oder
c)
einem gleichwertigen Verfahren unterzogen wird, das nach dem Verfahren des Artikels 33 Absatz 2 zugelassen ist.

f)
Kapitel VI Absatz 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

(4) Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Gelatine und hydrolisiertem Eiweiß genehmigen, wenn diese Erzeugnisse folgende Bedingungen erfüllen:
a)
Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil XI stehen;
b)
sie stammen aus einem Verarbeitungsbetrieb, der auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 4 steht;
c)
sie wurden nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt, und
d)
ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 6 bei.

g)
Kapitel VII wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

KAPITEL VII

Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gemäß Kapitel I:

A.
Verarbeitungsnormen

1. Dicalciumphosphat muss entweder nach einem Verfahren gewonnen werden, das gewährleistet, dass
a)
das gesamte Knochenmaterial der Kategorie 3 fein gemahlen, durch Zugabe von heißem Wasser entfettet und während mindestens zwei Tagen mit verdünnter Salzsäure (bei einer Konzentration von mindestens 4 % und einem pH-Wert von unter 1,5) behandelt wird;
b)
im Anschluss an das Verfahren unter a) die so entstandene Phosphorlauge gekalkt wird, bis ein Dicalciumphosphat-Präzipitat mit einem pH-Wert von 4 bis 7 entsteht, und
c)
das Präzipitat abschließend bei einer Eintrittstemperatur von 65 °C bis 325 °C bis 325 °C und einer Endtemperatur von 30 °C bis 65 °C heißluftgetrocknet wird, heißluftgetrocknet wird, oder
oder nach einem gleichwertigen Verfahren behandelt wird, das nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren zugelassen ist.

2. Wird Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen gewonnen, so muss es aus Knochen gewonnen werden, die zum menschlichen Verzehr geeignet sind und zuvor einer Schlachttier- und Schlachtkörperuntersuchung unterzogen wurden.

B.
Einfuhr

3. Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Dicalciumphosphat genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a)
Es stammt aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil XI stehen;
b)
es stammt aus einem Verarbeitungsbetrieb, der auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 4 steht;
c)
es wurde nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt, und
d)
ihm liegt eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 6 bei.

h)
Folgendes Kapitel VIII wird angefügt:

KAPITEL VIII

Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gemäß Kapitel I:

A.
Verarbeitungsnormen

1. Tricalciumphosphat muss entweder nach einem Verfahren gewonnen werden, das gewährleistet, dass
a)
das gesamte Knochenmaterial der Kategorie 3 fein gemahlen und durch Zugabe von heißem Wasser im Gegenstrom entfettet wird (Knochenpartikel unter 14 mm);
b)
die Knochenpartikel auf unter 1 mm Korngröße gemahlen und anschließend erhitzt und 30 Minuten lang einer kontinuierlichen Hitzebehandlung mit Dampf bei 145 °C und 4 bar unterzogen werden;
c)
der Eiweißsud durch Zentrifugieren vom Hydroxyapatit (Tricalciumphosphat) getrennt wird, und
d)
das Tricalciumphosphat nach der Lufttrocknung bei 200 °C im Wirbelschichtverfahren zu Granulat verarbeitet wird, oder
nach einem gleichwertigen Verfahren hergestellt wird, das nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren zugelassen ist.

B.
Einfuhr

2. Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Tricalciumphosphat genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a)
Es stammt aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil XI stehen;
b)
es stammt aus einem Verarbeitungsbetrieb, der auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 4 steht;
c)
es wurde nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt, und
d)
ihm liegt eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 6 bei.

8.
Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)
Kapitel II Absatz 6 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

6. Während der Herstellung und/oder der Lagerung (vor dem Versand) müssen Zufallsstichproben entnommen werden, damit nachgeprüft werden kann, ob die folgenden Normen erfüllt sind:

    Salmonella: kein Befund in 25 g: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0

    Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g

wobei:
n=
Anzahl der zu untersuchenden Proben;
m=
Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet;
M=
Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und
C=

Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.

Für Dosenfutter, dass die Hitzebehandlung gemäß Absatz 2 durchlaufen hat, kann jedoch auf die Probenahme und Untersuchung auf Salmonellen und Enterobacteriaceae verzichtet werden.

b)
Kapitel IV Absatz 3 Buchstabe e) Nummer i) zweiter Spiegelstrich wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

in von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands zugelassenen und überwachten Schlachthöfen gesammelt werden musste, wobei in diesem Falle Anschrift und Veterinärkontrollnummer der betreffenden Schlachthöfe der Kommission und den Mitgliedstaaten mitgeteilt oder auf der Veterinärbescheinigung vermerkt sein müssen, oder
.

c)
Kapitel VIII Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

(1)
a)
Unbearbeitete Wolle, unbearbeitete Haare, unbearbeitete Schweineborsten und unbearbeitete Federn und Federnteile müssen von Tieren im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) oder k) gewonnen worden sein. Sie müssen fest und trocken verpackt sein. Im Falle unbearbeiteter Federn und Federnteile, die unmittelbar vom Schlachthaus zur Verarbeitungsanlage verbracht werden, kann die zuständige Behörde eine Abweichung von der Forderung, dass diese trocken sein müssen, zulassen, sofern

i)
alle erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um der möglichen Ausbreitung von Krankheiten vorzubeugen;
ii)
der Transport in auslaufsicheren Behältern oder Fahrzeugen erfolgt, die unmittelbar nach der Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren sind, und
iii)
der Mitgliedstaat die Kommission über eine solche Ausnahmeregelung unterrichtet.

b)
Die Versendung von Schweineborsten aus Regionen, in denen die afrikanische Schweinepest endemisch ist, ist jedoch verboten, es sei denn, die Schweineborsten wurden

i)
ausgekocht, angefärbt bzw. gebleicht, oder
ii)
einer anderen Behandlung unterzogen, die die Abtötung von Krankheitserregern gewährleistet, vorausgesetzt, es liegt eine Bescheinigung des am Herkunftsort zuständigen Tierarztes vor, in der die Behandlung bescheinigt wird. Fabrikwäsche darf nicht als Behandlung im Sinne dieses Kapitels gelten.

d)
Kapitel IX Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

(1) Ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmte Imkereierzeugnisse
a)
dürfen nicht aus einem Gebiet stammen, das wegen Ausbruch folgender Krankheiten gesperrt ist:

i)
bösartige Faulbrut, es sei denn, die zuständige Behörde schätzt das Risiko als vernachlässigbar ein und hat eine spezifische Genehmigung zur Verwendung nur im betroffenen Mitgliedstaat erteilt sowie alle anderen erforderlichen Maßnahmen getroffen, um die Ausbreitung der Krankheit zu verhindern, oder
ii)
gutartige Faulbrut, es sei denn, das Bestimmungsgebiet hat zusätzliche Garantien gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG(***) erhalten, und

b)
müssen die Anforderungen des Artikels 8 Buchstabe a) der Richtlinie 92/65/EWG erfüllen.

9.
In Anhang IX wird folgender Absatz 2a) angefügt:

2 a) Ganze Körper toter Tiere werden bei Abholung und Transport als Material der Kategorie 2 behandelt, unbeschadet der Anforderung zur Entfernung spezifizierten Risikomaterials zur anschließenden Beseitigung, bevor der Rest des Körpers zur Verfütterung gemäß Artikel 23 verwendet werden darf.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85.

(**)

ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(***)

Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54). Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/298/EG der Kommission (ABl. L 102 vom 12.4.2001, S. 63).

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