Artikel 3 VO (EG) 2003/809
Entzug von Zulassungen und Beseitigung von Material, das die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt
(1) Einzelne durch die zuständige Behörde erteilte Zulassungen für die Verarbeitungsstandards von Material der Kategorie 3 oder von Material der Kategorie 3 und Gülle, die in Kompostieranlagen verwendet werden, werden hinsichtlich des Betreibers, des Betriebs oder der Einrichtung sofort und endgültig entzogen, sofern die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.
(2) Die zuständige Behörde entzieht alle gemäß Artikel 1 erteilten Zulassungen spätestens am 30. Juni 2008.
Die zuständige Behörde erteilt nur dann eine endgültige Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, wenn sie auf der Grundlage ihrer Inspektionen davon überzeugt ist, dass die in Artikel 1 genannten Betriebe und Einrichtungen alle Bestimmungen dieser Verordnung erfüllen.
(3) Material, das die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt, ist gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde zu beseitigen.
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