Artikel 8 VO (EG) 2003/91

Qualität der Statistiken

(1) Um die Mitgliedstaaten bei der Wahrung der Qualität der Statistiken im Bereich des Eisenbahnverkehrs zu unterstützen, erarbeitet und veröffentlicht Eurostat methodische Empfehlungen. Diese Empfehlungen berücksichtigen die bewährten Verfahren von einzelstaatlichen Behörden, Eisenbahnunternehmen und Fachverbänden des Eisenbahnsektors.

(1a) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten zu gewährleisten.

(2) Die Qualität der statistischen Daten wird von Eurostat bewertet. Zu diesem Zweck informieren die Mitgliedstaaten Eurostat auf Anfrage über die bei der Erstellung der Statistiken verwendeten Methoden.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden auf die zu übermittelnden Daten die Qualitätskriterien angewandt, die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannt werden.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Modalitäten, der Struktur, der Periodizität und der Elemente zur Beurteilung der Vergleichbarkeit für die Standardqualitätsberichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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