Artikel 3 VO (EG) 2003/953

Im Fall der gestaffelten Preise im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Ziffer ii) dieser Verordnung hat der Antragsteller die Wahl zwischen folgenden Möglichkeiten:

a)
er darf nicht höher sein als der in Anhang III festgelegte prozentuale Anteil des gewogenen Durchschnittspreises ab Werk, den der Hersteller zum Zeitpunkt der Antragstellung für dasselbe Arzneimittel auf den Märkten der OECD-Länder in Rechnung stellt, oder
b)
er muss den direkten Produktionskosten des Herstellers, die höchstens um die in Anhang III festgelegte prozentuale Spanne erhöht werden dürfen, entsprechen.

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