Artikel 3 VO (EG) 2003/958

Für die Verbuchung der im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 eingeführten Mengen wendet die Kommission den in Anhang III aufgeführten Äquivalenzkoeffizient an. Die Menge in allen Lizenzanträgen für ein bestimmtes Erzeugnis wird mit dem Koeffizienten des jeweiligen Erzeugnisses multipliziert.

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