Artikel 2 VO (EG) 2003/964
(1) Die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter dem folgenden TARIC-Zusatzcode angemeldeten Einfuhren, die von dem nachstehend genannten Unternehmen hergestellt und von ihm direkt an ein als Einführer tätiges Unternehmen in der Gemeinschaft ausgeführt (d. h. versandt und fakturiert) werden, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzoll befreit, sofern diese Einfuhren im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels eingeführt werden.
Land | Unternehmen | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Thailand | Awaji Sangyo (Thailand) Co. Ltd, Samutprakarn | 8850 |
TTU Industrial Corp. Ltd, Bangkok | 8850 |
(2) Die Einfuhren nach Absatz 1 sind von dem Antidumpingzoll befreit, sofern
- a)
- den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Handelsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben enthält; und
- b)
- die beim Zoll angemeldeten und gestellten Waren exakt der Beschreibung auf der Handelsrechnung entsprechen.
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