ANHANG VO (EG) 2003/964
Die Handelsrechnung für die Verkäufe von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken des Unternehmens in die Gemeinschaft, für die die Verpflichtung gilt, muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT” ;
- 2.
- Name des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt;
- 3.
- Nummer der Handelsrechnung;
- 4.
- Datum der Ausstellung der Handelsrechnung;
- 5.
- TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Grenze der Gemeinschaft zollrechtlich abzufertigen sind;
- 6.
- Genaue Beschreibung der Waren;
- 7.
-
Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:
- —
-
Preis,
- —
-
Zahlungsbedingungen,
- —
-
Lieferbedingungen,
- —
-
Preisnachlässe und Rabatte (Gesamtbetrag);
- 8.
- Name des als Einführer tätigen Unternehmens, an das die Rechnung unmittelbar von dem Unternehmen ausgestellt wird;
- 9.
-
Name des Bevollmächtigten des Unternehmens, das die Verpflichtungsrechnung ausgestellt hat, und die folgende Erklärung mit Unterschrift:
„Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung ausgewiesenen Waren durch [Name des Unternehmens] zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft innerhalb des Geltungsbereichs und gemäß den Bedingungen der von [Name des Unternehmens] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit [Beschluss 1996/252/EG] angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind.”
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