ANHANG VO (EG) 2003/964

Die Handelsrechnung für die Verkäufe von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken des Unternehmens in die Gemeinschaft, für die die Verpflichtung gilt, muss folgende Angaben enthalten:

1.
Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT” ;
2.
Name des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt;
3.
Nummer der Handelsrechnung;
4.
Datum der Ausstellung der Handelsrechnung;
5.
TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Grenze der Gemeinschaft zollrechtlich abzufertigen sind;
6.
Genaue Beschreibung der Waren;
7.
Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

Preis,

Zahlungsbedingungen,

Lieferbedingungen,

Preisnachlässe und Rabatte (Gesamtbetrag);

8.
Name des als Einführer tätigen Unternehmens, an das die Rechnung unmittelbar von dem Unternehmen ausgestellt wird;
9.
Name des Bevollmächtigten des Unternehmens, das die Verpflichtungsrechnung ausgestellt hat, und die folgende Erklärung mit Unterschrift:

„Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung ausgewiesenen Waren durch [Name des Unternehmens] zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft innerhalb des Geltungsbereichs und gemäß den Bedingungen der von [Name des Unternehmens] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit [Beschluss 1996/252/EG] angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind.”

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