Präambel VO (EG) 2003/964

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (nachstehend „Grundverordnung” genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 2 und 3,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VORAUSGEGANGENE UNTERSUCHUNG
(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 584/96(2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „China” genannt), Kroatien und Thailand ein. Bei den für diese Einfuhren geltenden Maßnahmen handelte es sich um einen Wertzoll, außer für drei thailändische ausführende Hersteller, von denen mit dem Beschluss 96/252/EG der Kommission(3) Verpflichtungen angenommen wurden. Im Juli 2000 wurde die Antidumpingmaßnahme gegenüber den Einfuhren eines dieser drei Unternehmen aufgehoben, da eine von diesem Unternehmen beantragte Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ergeben hatte, dass kein Dumping vorlag(4).
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 763/2000(5) wurden die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus China aufgrund der Ergebnisse einer Untersuchung betreffend die Umgehung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung auf bestimmte aus Taiwan versandte Einfuhren der betroffenen Ware ausgeweitet.
B.
DERZEITIGE UNTERSUCHUNG
(3)
Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung(6) über das bevorstehende Außerkrafttreten der geltenden Antidumpingmaßnahmen im September 2000 erhielt die Kommission einen Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen, den der „Defence Committee of EU Steel Butt-welding Fittings Industry” im Namen von Herstellern stellte, auf die ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl entfiel. Dem Antrag zufolge wäre ein Wiederauftreten des schädigenden Dumpings durch die Einfuhren mit Ursprung in China und Thailand (nachstehend „betroffene Länder” genannt) wahrscheinlich, wenn die Maßnahmen außer Kraft träten. Die antragstellenden Gemeinschaftshersteller beantragten für die Einfuhren mit Ursprung in Kroatien keine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen mit der Begründung, dass die verfügbaren Statistiken sehr geringe Ausfuhren in alle Länder ausweisen und dementsprechend keine zuverlässigen Beweise für ein wahrscheinliches Wiederauftreten des schädigenden Dumpings enthalten. Folglich traten die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Kroatien am 4. April 2001 außer Kraft.
(4)
Die Kommission kam nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung vorlagen und leitete eine Untersuchung(7) ein.
(5)
Gleichzeitig leitete die Kommission ebenfalls nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss von Amts wegen eine Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein, um die Angemessenheit der Form der Maßnahmen betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Thailand zu untersuchen.
(6)
Die Untersuchung des Anhaltens und/oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. April 2000 bis zum 31. März 2001 (nachstehend „Untersuchungszeitraum” genannt bzw. „UZ” abgekürzt). Die Untersuchung der für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens und/oder Wiederauftretens der Schädigung relevanten Trends betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (nachstehend „Bezugszeitraum” genannt).
(7)
Die Kommission unterrichtete die antragstellenden Gemeinschaftshersteller, die Ausführer und ausführenden Hersteller in China und Thailand, Einführer/Händler, Verwender und Verwenderverbände, die bekanntermaßen betroffen sind, sowie die Vertreter der chinesischen und der thailändischen Regierung offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die Kommission sandte Fragebogen an alle diese Parteien und an die Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist selbst gemeldet hatten. Ferner gab sie den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.
(8)
Die folgenden Gemeinschaftshersteller beantworteten den Fragebogen, und in ihren Betrieben wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
(9)
Die beiden folgenden ausführenden Hersteller in Thailand beantworteten den Fragebogen, und in ihren Betrieben wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
(10)
Die Kommission sandte Fragebogen an 57 unabhängige Einführer/Händler, 23 Verwender und fünf Verwenderverbände. Von den Einführern gingen zwei Antworten auf den Fragebogen ein, die später bei Kontrollbesuchen in ihren Betrieben geprüft wurden:
C.
LAUFENDE UNTERSUCHUNG BETREFFEND ANDERE LÄNDER
(11)
Durch eine im Amtsblatt vom 1. Juni 2001 veröffentlichte Bekanntmachung(8) leitete die Kommission eine Untersuchung betreffend die Einfuhren der gleichen Ware mit Ursprung in der Tschechischen Republik, der Republik Korea, Malaysia, Russland und der Slowakei ein. Das Verfahren wurde auf einen Antrag des „Defence Committee of EU Steel Butt-welding Fittings Industry” hin eingeleitet, der genügend Anscheinsbeweise für das Vorliegen von schädigendem Dumping durch die Einfuhren mit Ursprung in diesen fünf Ländern enthielt. Im August 2002 wurden endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in jenen Ländern eingeführt(9).
D.
WARE UND GLEICHARTIGE WARE
(12)
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um die gleiche Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, und zwar bestimmte Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die derzeit den KN-Codes ex73079311 (TARIC-Code 7307931199), ex73079319 (TARIC-Code 7307931999), ex73079930 (TARIC-Code 7307993098) und ex73079990 (TARIC-Code 7307999098) zugewiesen werden.
(13)
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke dienen dem Zusammenfügen von Rohren und weisen verschiedene Formen (Winkelstücke, Reduktionsstücke, T-Stücke und Verschlussstücke) sowie unterschiedliche Qualitäten und Größen auf. Nach diesen Merkmalen können verschiedene Typen unterschieden werden. Sie werden hauptsächlich im Primärsektor, d. h. in der chemischen Industrie, Erdölraffination, Energieerzeugung, im Baugewerbe und im Schiffbau verwendet.
(14)
Wie die vorausgegangene Untersuchung ergab auch diese Untersuchung, dass die in den betroffenen Ländern hergestellten und auf dem Inlandsmarkt verkauften und/oder in die Gemeinschaft ausgeführten Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen und Stahl dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen wie die in der Gemeinschaft von den antragstellenden Gemeinschaftsherstellern verkauften Waren, so dass sie als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden.
E.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER WIEDERAUFTRETENS DES DUMPINGS

VORBEMERKUNG

(15)
Diese Art von Überprüfung dient nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung dazu festzustellen, ob im Fall des Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten oder Wiederauftreten des Dumpings wahrscheinlich ist. Da die Einfuhren der betroffenen Ware aus China und Thailand (ohne die Einfuhren eines ausführenden Herstellers, für den keine Antidumpingmaßnahmen mehr gelten) im Untersuchungszeitraum unter der Geringfügigkeitsschwelle lagen, wurde nicht nur die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings untersucht, sondern auch, ob die Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich zu einem Wiederauftreten des Dumpings in erheblichen Mengen führen würde. In der Ausgangsuntersuchung wurden für China und Thailand Marktanteile von 8,5 % bzw. 2,6 % festgestellt.
(16)
Die beiden thailändischen ausführenden Hersteller, für die derzeit Verpflichtungen gelten, arbeiteten an der Untersuchung mit, indem sie den von der Kommission übermittelten Fragebogen beantworteten. Von den chinesischen ausführenden Herstellern wurden keine Informationen übermittelt, so dass die Feststellungen bezüglich ihrer Lage gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden mussten. Die Kommission wandte gemäß Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung dieselbe Methode an wie in der Ausgangsuntersuchung (siehe unten die Erwägungsgründe 17 bis 31).

WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS

Thailand

Normalwert

(17)
Zur Bestimmung des Normalwerts untersuchte die Kommission zunächst für beide kooperierenden thailändischen ausführenden Hersteller, ob die gesamten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware im Vergleich zu ihren gesamten Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Die Untersuchung ergab, dass dies gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung der Fall war.
(18)
Anschließend ermittelte die Kommission die von den betreffenden Unternehmen auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.
(19)
In den Fällen, in denen die Inlandspreise eines bestimmten von einem ausführenden Hersteller verkauften Warentyps nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden konnten, weil der Typ auf dem Inlandsmarkt nicht verkauft wurde oder weil es sich bei den Verkäufe nicht um Geschäfte im normalen Handelsverkehr handelte, musste eine andere Methode angewendet werden. In Ermangelung einer anderen vertretbaren Methode wurde der Normalwert rechnerisch ermittelt.
(20)
In diesen Fällen wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt, indem zu den Fertigungskosten der ausgeführten Typen ein angemessener Prozentsatz für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten” abgekürzt) und eine angemessene Gewinnspanne hinzugerechnet wurden. Die inländische Gewinnspanne wurde auf der Grundlage der Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr bestimmt.

Ausfuhrpreis

(21)
Da alle Ausfuhren der betroffenen Ware direkt an unabhängige Käufer in der Gemeinschaft verkauft wurden, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt.

Vergleich

(22)
Im Interesse eines fairen Vergleichs je Warentyp auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe wurden auf Antrag gebührende Berichtigungen für nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussende Unterschiede vorgenommen. Gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung betrafen diese Berichtigungen Einfuhrabgaben, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verpackungs- und Kreditkosten sowie Provisionen.
(23)
Ein thailändischer ausführender Hersteller beantragte eine Berichtigung für Kreditkosten mit der Begründung, dass es üblich sei, bekannten inländischen Abnehmern einen 30- bis 90-tägigen Kredit zu gewähren. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen, da der Antragsteller keine Nachweise — z. B. in Form von Verträgen oder einer Darlegung der Zahlungsbedingungen auf den Rechnungen — dafür erbrachte, dass es sich dabei um einen Faktor handelte, der bei der Festsetzung der in Rechnung gestellten Preise berücksichtigt wurde.
(24)
Beide thailändischen Unternehmen beantragten eine Berichtigung für Einfuhrabgaben. Gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b) der Grundverordnung wurde diesen Anträgen dann stattgegeben, wenn nachgewiesen wurde, dass die Materialien, für die Einfuhrabgaben zu entrichten waren, tatsächlich in den auf dem Inlandsmarkt verkauften betroffenen Waren verarbeitet waren und dass die Einfuhrabgaben nicht erhoben bzw. erstattet worden waren, wenn die Ware in die Gemeinschaft ausgeführt wurde. Nur eines der beiden Unternehmen konnte diesen Nachweis erbringen.

Dumpingspanne

(25)
Zur Ermittlung der Dumpingspanne verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Normalwert mit dem durchschnittlichen Preis der Ausfuhren in die Gemeinschaft auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe. Dieser Vergleich ergab für beide betroffenen Unternehmen das Vorliegen von Dumping, wobei die Dumpingspanne von rund 23 % bis rund 88 % reichte.

China

Vergleichsland

(26)
Bei den geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen einzigen landesweiten Zoll auf alle Einfuhren von Rohrstücken mit Ursprung in China in die Gemeinschaft. Deshalb wurde der Normalwert auf der Grundlage von in einem Drittland mit Marktwirtschaft (nachstehend „Vergleichsland” genannt) eingeholten Informationen ermittelt.
(27)
In der Ausgangsuntersuchung war Thailand als Marktwirtschaftsland herangezogen worden. In der Bekanntmachung über die Einleitung dieser Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen war daher vorgesehen, bei der Ermittlung des Normalwerts Thailand erneut als Vergleichsland heranzuziehen. Da die Untersuchung ergab, dass die Ergebnisse der vorausgegangenen Untersuchung weiterhin gültig sind, d. h. die Preise beruhten auf Marktsignalen, auf dem thailändischen Markt konkurrierten mehrere Hersteller miteinander und die Produktionstechnologie und das Herstellungsverfahren in China und in Thailand waren im Wesentlichen vergleichbar, und da keine betroffene Partei zur Wahl Thailands als Vergleichsland Stellung nahm und die beiden thailändischen ausführenden Hersteller an der Untersuchung mitarbeiteten, wurde Thailand daher gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung als geeignetes und auf nicht unvertretbare Weise ausgewähltes Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts der betroffenen Ware für China angesehen.

Normalwert

(28)
Da kein chinesischer ausführender Hersteller an der Untersuchung mitarbeitete, mussten die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Angesichts der Umstände in diesem Fall lagen keine Informationen über den Produktmix der chinesischen Ausfuhren vor, so dass der Normalwert auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts der verschiedenen für die kooperierenden thailändischen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum ermittelten Normalwerte bestimmt werden musste.

Ausfuhrpreis

(29)
Für die Ausfuhren in die Gemeinschaft mussten, da kein ausführender Hersteller in China mitarbeitete, die Feststellungen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden. Der Ausfuhrpreis wurde daher anhand der chinesischen Ausfuhrhandelsstatistiken ermittelt, da diese den Untersuchungsergebnissen zufolge für die betroffene Ware zuverlässiger waren, als die Eurostat-Daten. Hierzu ist zu bemerken, dass die betroffene Ware in den Eurostatstatistiken unter ex Codes ausgewiesen ist, unter die also nicht nur die betroffene Ware fällt, und dass die chinesischen Daten den Angaben im Antrag eher entsprachen.

Vergleich

(30)
Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussende Unterschiede in den Transport- und Versicherungskosten vorgenommen.

Dumpingspanne

(31)
Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert auf der Stufe ab Werk in Thailand mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk in China auf derselben Handelsstufe verglichen. Dieser Vergleich ergab das Vorliegen erheblichen Dumpings.

Schlussfolgerung

(32)
Die Untersuchung ergab, dass zwar nur begrenzte Mengen eingeführt wurden, die Einfuhren aus beiden Ländern aber weiterhin erheblich gedumpt waren. Die Untersuchung ergab keine Hinweise darauf, dass das Dumping aufhören bzw. die Dumpingspanne zurückgehen würde, sollten die Maßnahmen außer Kraft treten. Daher wurde der Schluss gezogen, dass ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist. Es wurde jedoch als angemessen angesehen, auch zu prüfen, ob im Fall des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Wiederauftreten des Dumpings bei erhöhten Ausfuhrmengen wahrscheinlich ist.

Wahrscheinlichkeit einer Zunahme gedumpter Ausfuhren in die Gemeinschaft

(33)
Für die Zwecke der Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings bei erheblichen Mengen, wurden die folgenden Faktoren analysiert: die Entwicklung der Ausfuhr- und/oder Produktionskapazität, der Hintergrund der Umgehung im Fall Chinas und das Ausfuhrverhalten auf Drittlandsmärkten.

Thailand

(34)
Die im Rahmen des ursprünglichen Verfahrens von den beiden kooperierenden ausführenden Herstellern angenommenen Verpflichtungen bewirkten eine Verringerung der Verkäufe in die Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum. Für diesen Zeitraum wurde keine Verletzung der Verpflichtungen festgestellt.

Ausfuhrkapazität

(35)
Die Untersuchung ergab, dass beide kooperierende Unternehmen starke Ausfuhrbestrebungen aufweisen, weil sie im Bezugszeitraum mehr als 80 % ihrer Produktionen der betroffenen Ware exportierten. Diese Unternehmen sind allem Anschein nach in ihrer Produktionskapazität, die rund 25 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs entspricht, recht flexibel. Zudem zeigt die Tatsache, dass diese Unternehmen äußerst exportorientiert sind, dass sie ihre Ausfuhrverkäufe wahrscheinlich auf jedweden Markt umlenken würden, der in Bezug auf Preise und Mengen an Attraktivität gewinnt.

Thailändische Ausfuhren in Drittländer

(36)
Angesichts der derzeit geringen Einfuhren in die Gemeinschaft wurde das Ausfuhrverhalten der thailändischen ausführenden Hersteller auf einem ihrer wichtigsten Exportmärkte, den USA, geprüft. Diese Prüfung ergab, dass die USA 1992 im Rahmen eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren einer Ware, die der von dieser Untersuchung betroffenen Ware weitgehend entspricht, jedoch mit einem Durchmesser von weniger als 360 mm und mit Ursprung in unter anderem Thailand für dieses Land Dumpingspannen zwischen 10,7 % und 50,8 % feststellten. Wichtiger noch, im Dezember 1999 wurde im Rahmen einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens dieser Maßnahmen der Schluss gezogen, dass ein Anhalten oder Wiederauftreten von Dumping wahrscheinlich wäre, wenn die Maßnahmen aufgehoben würden(10).

China

Produktion und Kapazitätsauslastung

(37)
Da die chinesischen ausführenden Hersteller an der Untersuchung nicht mitarbeiteten, mussten die Kommissionsdienststellen auf die verfügbaren Informationen zurückgreifen. Da nur wenige Informationen über den chinesischen Wirtschaftszweig vorlagen, stützen sich die folgenden Schlussfolgerungen auf die in dem Antrag enthaltenen Informationen und chinesische Ausfuhrhandelsstatistiken. Belege für diese Feststellungen konnten ferner den Informationen entnommen werden, die im Rahmen ähnlicher Verfahren in den USA veröffentlicht wurden.
(38)
Diesen Quellen zufolge beläuft sich die chinesische Produktionskapazität für die betroffene Ware auf insgesamt rund 250000 Tonnen pro Jahr. Die derzeitige jährliche Produktionsmenge in China wurde in dem Antrag auf rund 90000 Tonnen geschätzt. Diese Schätzung stützt sich auf das in den Handelsstatistiken ausgewiesene chinesische Ausfuhrvolumen in alle Länder (rund 17000 Tonnen/Jahr) und auf einen Inlandsverbrauch, der Schätzungen zufolge ungefähr dem Gemeinschaftsverbrauch entspricht (rund 70000 Tonnen/Jahr).
(39)
Auf dieser Grundlage läge die Kapazitätsauslastung in China unter 40 % und die ungenutzte Produktionskapazität über dem gesamten Gemeinschaftsverbrauch.
(40)
Folglich sind die chinesischen ausführenden Hersteller angesichts der großen Produktionskapazität in China und der Größe des chinesischen Inlandsmarkts sowohl hinsichtlich der Absatzmärkte als auch der Warentypen sehr flexibel. Diese Hersteller sind daher in der Lage, ihre Produktion rasch zu erhöhen und auf jeden beliebigen Ausfuhrmarkt zu lenken, einschließlich des Gemeinschaftsmarkts, falls die Maßnahmen außer Kraft träten.

Hintergrund der Umgehung

(41)
Die chinesischen ausführenden Hersteller verfügen nicht nur über die Produktionskapazität, die erforderlich ist, um ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft wieder drastisch zu steigern, sie sind auch geneigt, dies zu tun. Ein Beweis hierfür ist die Tatsache, dass die jährlichen Einfuhren aus Taiwan nach der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen im Jahr 1995 durchschnittlich um das Vierfache stiegen, bis eine Untersuchung wegen der Umgehung der Maßnahmen(11) zeigte, dass der Großteil dieser Einfuhren tatsächlich chinesischen Ursprungs war, und die für China geltenden Maßnahmen daher im Juni 2000 auf Taiwan (unter Ausnahme dreier taiwanischer Hersteller) ausgeweitet wurden.

Chinesische Ausfuhren in Drittländer

(42)
Das Ausfuhrverhalten der chinesischen Hersteller auf anderen wichtigen Märkten der betroffenen Ware wurde ebenfalls untersucht. Die USA leiteten in den letzten zehn Jahren drei separate Untersuchungen ein betreffend die Einfuhren einer Ware, die der von dieser Untersuchung betroffenen Ware weitgehend entspricht, jedoch mit einem Durchmesser von weniger als 360 mm und mit Ursprung in unter anderem China. Die erste Untersuchung im Jahr 1992 ergab sehr hohe Dumpingspannen (bis zu 182,9 %), so dass Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung unter anderem in China eingeführt wurden. Zwei Jahre später, 1994, ergab eine zweite Untersuchung, dass diese Antidumpingmaßnahmen umgangen wurden, indem die Waren über Thailand versandt wurden. 1999 wurden die geltenden Antidumpingmaßnahmen schließlich überprüft und der Schluss gezogen, dass Dumping und Schädigung im Fall des Außerkrafttretens der Maßnahmen anhalten oder erneut auftreten würden.
(43)
All dies zeigt, dass die chinesischen Hersteller im Fall des Außerkrafttretens der Maßnahmen auf dem Gemeinschaftsmarkt, der mit dem US-amerikanischen Markt vergleichbar ist, sehr wahrscheinlich die gleiche Ausfuhrstrategie verfolgen würden.
(44)
Ferner lässt die Tatsache, dass die chinesischen ausführenden Hersteller an der Untersuchung nicht mitarbeiteten, darauf schließen, dass sie nicht bereit oder in der Lage waren nachzuweisen, dass es im Fall des Außerkrafttretens der Maßnahmen zu keinem Dumping kommen würde.

Schlussfolgerung

(45)
Die Untersuchung ergab, dass sowohl China als auch Thailand im Untersuchungszeitraum weiter Dumping praktizierten.
(46)
Da China über eine sehr große ungenutzte Produktionskapazität verfügt und die Maßnahmen bereits umgangen hat, ist es sehr wahrscheinlich, dass die chinesischen ausführenden Hersteller ihre gedumpten Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft erheblich steigern würden, falls die geltenden Maßnahmen außer Kraft träten.
(47)
In Bezug auf Thailand ist zu bemerken, dass die thailändischen Unternehmen sehr exportorientiert sind und der Gemeinschaftsmarkt für sie sehr attraktiv ist, so dass es sehr wahrscheinlich ist, dass diese Unternehmen im Fall des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen erneut beträchtliche Mengen der betroffenen Ware zu gedumpten Preisen in die Gemeinschaft ausführen würden.
(48)
An dieser Stelle sei auch auf die gedumpten Verkäufe der chinesischen und thailändischen Ausführer auf den US-amerikanischen Markt und auf die 1999 erneuerten US-amerikanischen Antidumpingmaßnahmen hingewiesen.
(49)
Kurz gesagt ist es äußerst wahrscheinlich, dass im Fall des Außerkrafttretens der Maßnahmen die betroffene Ware erneut in bedeutenden Mengen und zu gedumpten Preisen aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft eingeführt wird.

DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

(50)
Auf die vier Gemeinschaftshersteller, die uneingeschränkt an der Untersuchung mitarbeiteten, entfielen rund 60 % der Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum, so dass sie den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung bilden. Hierzu ist zu bemerken, dass drei weitere Hersteller, die den Antrag auf Überprüfung ebenfalls unterstützten und auf die rund 10 % der Gemeinschaftsproduktion entfielen, den Fragebogen nicht innerhalb der gesetzten Frist beantworteten. Zwei dieser Hersteller unterstützten das Verfahren, und der dritte äußerte sich nicht dazu.
F.
LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT

GEMEINSCHAFTSVERBRAUCH

(51)
Es sei darauf hingewiesen, dass ein Teil der Verkäufe der Gemeinschaftshersteller in der Gemeinschaft an (nicht kooperierende) Fachhändler gingen, die die Waren wiederum in nicht zur Gemeinschaft gehörende Länder ausführten. Der sichtbare Gemeinschaftsverbrauch wurde daher anhand der Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der übrigen Gemeinschaftshersteller (auf der Grundlage der in dem Antrag enthaltenen Informationen) und der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren und Ausfuhren ermittelt.
(52)
Auf dieser Grundlage ergab die Untersuchung, dass der Gemeinschaftsverbrauch zunächst von rund 57000 Tonnen im Jahr 1996 auf rund 64500 Tonnen im Jahr 1998 stieg, dann aber auf rund 50800 Tonnen im Untersuchungszeitraum fiel.

ENTWICKLUNG DER EINFUHREN AUS DEN BETROFFENEN LÄNDERN

Mengen und Marktanteile der Einfuhren

(53)
Die Mengen und Marktanteile der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und Taiwan entwickelten sich wie folgt:
(54)
Die Einfuhren aus Thailand stiegen insgesamt erheblich, und zwar von rund 100 Tonnen im Jahr 1996 auf rund 1400 Tonnen im Untersuchungszeitraum. Der deutlichste Anstieg war zwischen 1999 und 2000 zu verzeichnen und fiel zeitlich mit dem Inkrafttreten des nach einer Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung gefassten Beschlusses der Kommission zur Aufhebung der Maßnahmen für einen thailändischen ausführenden Hersteller zusammen. Bei den Unternehmen, für die noch Antidumpingzölle gelten, für sich genommen war der Mengenanstieg jedoch begrenzt, und ihre Marktanteile stiegen von 0,3 % im Jahr 1996 auf 0,5 % im Untersuchungszeitraum. Im Untersuchungszeitraum der vorausgegangenen Untersuchung (1. Juli bis 31. Dezember 1993) beliefen sich die thailändischen Marktanteile auf 2,6 %.
(55)
Wie oben dargelegt blieben die Einfuhrmengen aus China im Bezugszeitraum ebenfalls gering. Es sei jedoch daran erinnert, dass die Untersuchung wegen der Umgehung der Maßnahmen ergeben hatte, dass ein bedeutender Teil der Einfuhren aus Taiwan eigentlich chinesischen Ursprungs waren. Der drastische Rückgang dieser Einfuhren im Jahr 2000 fiel zeitlich mit der Ausweitung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus China auf bestimmte Einfuhren aus Taiwan zusammen. Im Untersuchungszeitraum der vorausgegangenen Untersuchung erreichten die chinesischen Marktanteile 8,5 %.

ENTWICKLUNG DER EINFUHRPREISE

(56)
Die Ausfuhrpreise der beiden kooperierenden thailändischen Hersteller stiegen von 1996 bis zum Untersuchungszeitraum um 6 %. Im gesamten Bezugszeitraum folgten sie jedoch keinem eindeutigen Trend, sondern stiegen und fielen um knapp 10 % des durchschnittlichen Preises in diesem Zeitraum.
(57)
Den Eurostatstatistiken zufolge gingen die chinesischen Ausfuhrpreise von 1996 bis zum Untersuchungszeitraum insgesamt um 7 % zurück. Wie die thailändischen Preise folgten auch sie im Bezugszeitraum keinem eindeutigen Trend.

MENGEN UND MARKTANTEILE DER EINFUHREN AUS NICHT BETROFFENEN LÄNDERN

(58)
Die Einfuhren aus den nicht von diesem Verfahren betroffenen Ländern stiegen, wie der nachstehenden Tabelle zu entnehmen ist, von rund 4300 Tonnen im Jahr 1996 auf 11700 Tonnen im Untersuchungszeitraum. Ihre Marktanteile erhöhten sich im Bezugszeitraum insgesamt um 15,5 Prozentpunkte.
G.
WIRTSCHAFTLICHE LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

VORBEMERKUNG

(59)
Die nachstehend aufgeführten Wirtschaftsindikatoren entwickelten sich in den Jahren 1996 bis 1998 positiv, danach verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aber. Diese Entwicklung ist vor dem Hintergrund der Einführung der endgültigen Maßnahmen im Jahr 1995, den Umgehungspraktiken und der diesbezüglichen Ausweitung der Maßnahmen auf bestimmte Einfuhren mit Ursprung in Taiwan im Jahr 2000 und schließlich dem mengenmäßigen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus anderen Ländern, die Gegenstand eines separaten Verfahrens sind, zu sehen.
(60)
Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg zunächst von 1996 bis 1998 um 10 %, ging dann auf das Niveau von 1996 zurück, um dann erneut auf das Niveau von 1998 zu steigen.
(61)
Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft blieb im Bezugszeitraum insgesamt relativ konstant, und die Kapazitätsauslastung folgte daher dem Trend der Produktion.
(62)
Wie bereits erläutert wurden nur die zum Verbrauch in der EU bestimmten Verkäufe berücksichtigt. Auf dieser Grundlage gingen Verkäufe im Bezugszeitraum von rund 30100 Tonnen im Jahr 1996 auf rund 24300 Tonnen im Untersuchungszeitraum und damit um rund 19 % zurück. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Verkäufe von 1996 bis 1998 um 9 % auf rund 33000 Tonnen im Jahr 1998 stiegen und anschließend auf rund 24300 Tonnen im Untersuchungszeitraum zurückgingen.
(63)
Die Lagerbestände gingen von 1996 bis zum Untersuchungszeitraum um rund 4 % zurück. In den ersten vier Jahren des Bezugszeitraums blieben sie mehr oder weniger konstant, gingen aber nach 1999 erheblich zurück.
(64)
Die Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gingen von 1996 bis zum Untersuchungszeitraum um 4,9 Prozentpunkte zurück. Von 1996 bis 1999 stiegen sie jedoch um 1,9 Prozentpunkte infolge der Einführung der Maßnahmen, die Gegenstand dieser Überprüfung sind. Danach verschlechterte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Markt.
(65)
Die durchschnittlichen Nettoverkaufsstückpreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gingen von 1812 EUR im Jahr 1996 auf 1413 EUR im Untersuchungszeitraum und damit um 22 % zurück. Die Verkaufspreise sanken ungefähr 5 % pro Jahr.
(66)
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte seine Rentabilität von 3,1 % im Jahr 1996 auf 5,2 % im Jahr 1997 erhöhen. Danach verfiel die Rentabilität jedoch kontinuierlich und war im Untersuchungszeitraum mit – 3,5 % deutlich im Minus. Es sei darauf hingewiesen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (Juli bis Dezember 1993) Verluste von – 7 % des Umsatzes machte.
(67)
Die RoI folgte im Bezugszeitraum im Großen und Ganzen dem Trend der Rentabilität. Hierzu ist zu bemerken, dass sowohl die Direktinvestitionen als auch ein Teil der indirekten Investitionen in die Produktion der betroffenen Ware berücksichtigt wurden.
(68)
Der mit den Verkäufen der betroffenen Ware erzeugte Cashflow stieg von 1996 bis 1998 um rund 65 %, um anschließend drastisch auf 281000 EUR im Untersuchungszeitraum zurückzugehen.

Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(69)
Keines der Unternehmen erwähnte irgendwelche Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung. Sollte sich der Cashflow weiter verschlechtern, könnte sich dies jedoch ändern.
(70)
Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft folgte keinem klaren Trend. Die Zahl der Beschäftigten stieg von 1996 bis 1998 von 547 auf 580, ging danach zurück, stieg aber im Untersuchungszeitraum wieder auf das Niveau von 1998. Der Anstieg im Untersuchungszeitraum ist vor dem Hintergrund der steigenden Produktion in diesem Zeitraum zu sehen.
(71)
Die durchschnittlichen Pro-Kopf-Löhne blieben in den Jahren 1996 und 1997 relativ konstant und stiegen anschließend gleichmäßig an. Von 1996 bis zum Untersuchungszeitraum stiegen sie um insgesamt rund 7 %.
(72)
Die Produktivität stieg von 1996 bis 1998 um 3 % von 77,6 Tonnen je Beschäftigten auf 80,2 Tonnen je Beschäftigten. Danach ging sie zurück, erreichte aber im Untersuchungszeitraum wieder das Niveau von 1998.
(73)
Im Bezugszeitraum blieben die Neuinvestitionen relativ konstant. Diese Investitionen dienten hauptsächlich der Erneuerung oder Verbesserung der vorhandenen Ausrüstung und betrafen keine Kapazitätserweiterungen.

Wachstum

(74)
Wie bereits dargelegt konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in den Jahren 1996 bis 1998 aus dem Marktwachstum Nutzen ziehen und steigerte seine Verkaufsmenge und seinen Marktanteil. Danach ging der Gemeinschaftsverbrauch jedoch zurück und trotz der rückläufigen Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern (aufgrund der gezielten Umgehung durch Sendungen über Taiwan) gingen die Verkäufe und Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zurück.

Höhe der Dumpingspanne

(75)
Angesichts der geringen Menge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Untersuchungszeitraum, dürfte die Höhe der festgestellten Dumpingspanne negative Auswirkungen haben, vor allem wenn die Menge der betroffenen Einfuhren noch steigen sollte. In diesem Zusammenhang wird an die Schlussfolgerungen unter Abschnitt E Nummer 4 erinnert, denen zufolge es äußerst wahrscheinlich ist, dass im Fall des Außerkrafttretens der Maßnahmen die betroffene Ware erneut in bedeutenden Mengen und zu gedumpten Preisen aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft eingeführt wird.

Erholung von den Auswirkungen bisherigen Dumpings

(76)
Wie die positive Entwicklung der meisten vorgenannten Indikatoren zeigt, erholte sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in den Jahren von 1996 von 1998 von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in den beiden betroffenen Ländern. Danach verschlechterte sich die Lage erneut infolge der Auswirkungen der zunehmenden gedumpten Einfuhren aus anderen Drittländern (vgl. Abschnitt C).

SCHLUSSFOLGERUNG ZUR ANALYSE DER LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT

(77)
Die Einführung der Maßnahmen gegenüber China und Thailand wirkte sich im Vergleich zu der Lage vor ihrer Einführung eindeutig positiv auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus. Die Mehrzahl der Schadensindikatoren entwickelte sich von 1996 bis 1998 positiv. Die Produktion, die Kapazitätsauslastung und die Verkaufsmenge stiegen, was zu Marktanteilgewinnen und steigenden Beschäftigtenzahlen führte. Die Rentabilitätsindikatoren wie Umsatzrentabilität, RoI und Cashflow entwickelten sich ebenfalls günstig. Wären die Maßnahmen nicht durch die Einfuhren aus Taiwan umgangen worden, wäre diese Entwicklung sogar noch günstiger gewesen. Nach 1998 verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft jedoch allgemein: die Verkaufsmengen, die Marktanteile und die Produktion gingen ebenso zurück wie die Rentabilität und die Preise. Die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in diesem Zeitraum wurde durch die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Malaysia, Russland, der Republik Korea und der Slowakei verursacht, so dass gegenüber diesen Ländern im August 2002 endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt wurden(12).
H.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS UND/ODER WIEDERAUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
(78)
Um die wahrscheinlichen Auswirkungen des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen zu beurteilen wurden die folgenden Aspekte berücksichtigt:
(79)
Zudem würde das Außerkrafttreten der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus China eine Aufhebung der Umgehungsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus Taiwan nach sich ziehen. Diesbezüglich sei daran erinnert, dass die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus China nach den Feststellungen der Kommission, wie in Erwägungsgrund 41 dargelegt, massiv umgangen wurden und daher auf Taiwan ausgeweitet wurden. Sollten diese Maßnahmen gegenüber Taiwan aufgehoben werden, wird es mit großer Wahrscheinlichkeit erneut zu Umgehungen kommen.
(80)
Auf der Grundlage des Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass im Fall des Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Wiederauftreten der Schädigung durch die Einfuhren aus China und Thailand wahrscheinlich ist.
I.
GEMEINSCHAFTSINTERESSE

VORBEMERKUNG

(81)
Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer/Händler sowie der Verwender der betroffenen Ware.
(82)
Es sei daran erinnert, dass die Einführung von Maßnahmen den Ergebnissen der vorausgegangenen Untersuchung zufolge dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwiderlief. Außerdem ermöglicht die Tatsache, dass es sich bei dieser Untersuchung um eine Überprüfung handelt und somit ein Sachverhalt analysiert wurde, in dem bereits Antidumpingmaßnahmen gelten, eine Bewertung etwaiger übermäßig nachteiliger Auswirkungen auf die betroffenen Parteien durch die geltenden Antidumpingmaßnahmen.
(83)
Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob trotz der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens von Dumping und Schädigung zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass in diesem besonderen Fall die Einführung von Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderliefe.

Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(84)
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat sich als strukturell lebensfähig erwiesen. Bestätigt wurde dies durch die positive Entwicklung seiner wirtschaftlichen Lage zu einer Zeit, als der faire Wettbewerb infolge der Einführung der derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen wieder hergestellt war. Die Gewinne, die er zwei Jahre nach der Einführung der Maßnahmen erzielen konnte, wurden in der ursprünglichen Untersuchung als angemessen angesehen im Vergleich zu den Gewinnen, die der Wirtschaftszweig ohne gedumpte Einfuhren voraussichtlich hätte erzielen können.
(85)
So ist die Annahme vertretbar, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiterhin Nutzen aus den zurzeit geltenden Maßnahmen ziehen wird. Sollten die Maßnahmen nicht aufrechterhalten werden, wird der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wahrscheinlich geschädigt, selbst wenn Maßnahmen gegenüber den anderen Ländern eingeführt werden, die ihre Ausfuhren dumpen.

Interesse der unabhängigen Einführer/Händler

(86)
Die Kommission sandte Fragebogen an 57 unabhängige Einführer/Händler. Nur zwei Einführer beantworteten den Fragebogen. Einer dieser Einführer bezog die betroffene Ware vormals aus China, wechselte seine Bezugsquelle aber nach der Einführung der Maßnahmen. Seinen Aussagen nach war er folglich von einer Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Maßnahmen nicht betroffen. Der zweite Einführer sprach sich für eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus und machte geltend, dass die unlauteren Handelspraktiken vor der Einführung der Maßnahmen eine Verzerrung auf dem Gemeinschaftsmarkt bewirkt hatten.
(87)
19 weitere Einführer antworteten, dass sie von dem Verfahren nicht betroffen seien, da sie im Bezugszeitraum keine Ware aus den betroffenen Ländern kauften. Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein, so dass der Schluss gezogen werden konnte, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Einführer und Händler haben wird.

Interesse der Verwender

(88)
Bei den Verwendern der betroffenen Ware handelt es sich hauptsächlich um Unternehmen der petrochemischen Industrie sowie um Unternehmen im Bausektor. Die Kommission sandte Fragebogen an 23 Unternehmen und an fünf europäische Verbände möglicher Verwender. Nur drei Unternehmen antworteten und waren nach eigenen Aussagen von dem Verfahren nicht betroffen.
(89)
Dieser Mangel an Mitarbeit bestätigt, dass auf die Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke nur ein sehr geringer Anteil an den Produktionskosten dieser Unternehmen entfällt und dass die derzeit geltenden Maßnahmen keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf ihre wirtschaftliche Lage hatten.
J.
SCHLUSSFOLGERUNG ZUM GEMEINSCHAFTSINTERESSE
(90)
Aus den vorstehenden Gründen wird der vorläufige Schluss gezogen, dass etwaige nachteilige Auswirkungen auf die Einführer und die Verwender die positiven Auswirkungen der Maßnahmen gegen das Wiederauftreten von Dumping und Schädigung auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht aufwiegen würden. Folglich sprachen keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen.

Form der Maßnahmen gegenüber Thailand

(91)
Wie in der Bekanntmachung über die Einleitung angekündigt leitete die Kommission die Interimsüberprüfung der Form der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Thailand von sich aus ein.
(92)
Diesbezüglich konnten noch keine endgültigen Schlussfolgerungen gezogen werden, und die Untersuchung ist noch nicht abgeschlossen.
K.
ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
(93)
Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen empfohlen werden sollte. Ihnen wurde auch eine Frist zur Übermittlung von Stellungnahmen nach dieser Unterrichtung eingeräumt. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die etwas an den vorstehenden Schlussfolgerungen geändert hätten.
(94)
Angesichts des Vorstehenden sollten gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Rohrstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China und Thailand oder versandt aus Thailand, ausgeweitet durch die Verordnung (EG) Nr. 763/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2314/2000, aufrechterhalten werden. Es sei daran erinnert, dass es sich bei diesen Maßnahmen im Fall beider Länder um einen Wertzoll handelt, außer für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von zwei thailändischen Unternehmen, von denen Verpflichtungen angenommen wurden, hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 (ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1).

(2)

ABl. L 84 vom 3.4.1996, S. 1.

(3)

ABl. L 84 vom 3.4.1996, S. 46.

(4)

Beschluss 2000/453/EG der Kommission (ABl. L 182 vom 21.7.2000, S. 25).

(5)

ABl. L 94 vom 14.4.2000, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2314/2000 (ABl. L 267 vom 20.10.2000, S. 15).

(6)

ABl. C 271 vom 22.9.2000, S. 4.

(7)

ABl. C 103 vom 3.4.2001, S. 5.

(8)

ABl. C 159 vom 1.6.2001, S. 4.

(9)

ABl. L 228 vom 24.8.2002, S. 1.

(10)

US-Bundesregister, Bd. 64, Nr. 232 vom 3.12.1999.

(11)

ABl. L 94 vom 14.4.2000, S. 1.

(12)

Verordnung (EG) Nr. 1514/2002 des Rates vom 19.8.2002, ABl. L 228 vom 24.8.2002, S. 1.

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