Artikel 12 VO (EG) 2003/998
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Heimtiere, die aus einem nicht in Anhang II Teil B Abschnitt 2 genannten Drittland in das Gebiet der Gemeinschaft eingeführt werden,
- a)
- von der zuständigen Behörde der Grenzübergangsstelle für Personen, die in das Gebiet der Gemeinschaft einreisen, einer Dokumentenkontrolle und einer Identitätsfeststellung unterzogen werden, wenn die Anzahl der Heimtiere sich auf höchstens fünf beläuft,
- b)
- den Anforderungen und Kontrollen der Richtlinie 92/65/EWG unterliegen, wenn die Anzahl der Heimtiere fünf übersteigt.
Die Mitgliedstaaten bezeichnen die für diese Kontrollen zuständige Behörde und teilen dies der Kommission unverzüglich mit.
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