Artikel 17 VO (EG) 2003/998
Für die Verbringung von Tieren der in Anhang I Teile A und B genannten Arten können von der Kommission andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen technischer Art festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Die Muster der Ausweise, die für Tiere der in Anhang I Teile A und B genannten Arten bei einer Verbringung mitzuführen sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt.
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