Artikel 19 VO (EG) 2003/998
Anhang I Teil C und Anhang II Teile B und C können von der Kommission geändert werden, um der Entwicklung der Lage in der Gemeinschaft oder in Drittländern hinsichtlich der Krankheiten der unter diese Verordnung fallenden Tierarten, insbesondere der Tollwut, Rechnung zu tragen und für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gegebenenfalls eine Höchstzahl von Tieren festzulegen, die verbracht werden können. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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