Artikel 5 VO (EG) 2003/998
(1) Heimtiere der in Anhang I Teile A und B genannten Arten müssen unbeschadet der Anforderungen des Artikels 6 bei ihren Verbringungen
- a)
- gemäß Artikel 4 gekennzeichnet werden und
- b)
-
es muss ein Ausweis für sie mitgeführt werden, der von einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass
- i)
- eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres gemäß Anhang Ib vorgenommen wurde,
- ii)
- erforderlichenfalls präventive Gesundheitsmaßnahmen für das betreffende Tier in Bezug auf andere Krankheiten ergriffen wurden.
Um die Kontrolle anderer Krankheiten als Tollwut, die sich wegen der Verbringung von Heimtieren verbreiten könnten, sicherzustellen, kann die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19b und unter den in den Artikeln 19c und 19d genannten Bedingungen die präventiven Gesundheitsmaßnahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii ergreifen. Solche Maßnahmen müssen wissenschaftlich gerechtfertigt sein und in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Verbreitung dieser Krankheiten aufgrund derartiger Verbringungen stehen.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Verbringung eines Tieres der in Anhang I Teile A und B genannten Arten, das jünger als drei Monate und nicht geimpft ist, gestatten, sofern für dieses Tier ein Ausweis mitgeführt wird und es seit seiner Geburt an dem Ort gehalten wurde, an dem es geboren ist, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt gekommen zu sein, oder wenn es seine Mutter begleitet, von der es noch abhängig ist.
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