ANHANG Ib VO (EG) 2003/998

Technische Anforderungen bezüglich der Tollwutimpfung (gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i)

Für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 1 wird eine Tollwutimpfung als gültig angesehen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
1.
Der Tollwutimpfstoff muss

a)
ein anderer als ein modifizierter Lebendimpfstoff sein und einer der folgenden Kategorien angehören:

i)
inaktivierter Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHO-Norm) oder
ii)
rekombinanter Impfstoff, der das immunisierende Glykoprotein des Tollwutvirus in einem Lebendvirusvektor exprimiert;

b)
bei Verabreichung in einem Mitgliedstaat über eine Genehmigung für das Inverkehrbringen verfügen im Einklang mit

i)
der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel(1) oder
ii)
der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur(2);

c)
bei Verabreichung in einem Drittland zumindest die Anforderungen gemäß Kapitel 2.1.13 Teil C der Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals), Ausgabe 2008, der Weltorganisation für Tiergesundheit erfüllen.

2.
Eine Tollwutimpfung kann nur dann als gültig angesehen werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)
Der Impfstoff wurde zu einem Zeitpunkt verabreicht, der

i)
in Abschnitt IV des Ausweises oder
ii)
in dem entsprechenden Abschnitt der mitgeführten Tiergesundheitsbescheinigung angegeben ist;

b)
der Zeitpunkt gemäß Buchstabe a darf nicht vor dem Zeitpunkt der Mikrochip-Implantation oder der Tätowierung liegen, der

i)
in Abschnitt III Nummer 2 bzw. Abschnitt III Nummer 5 des Ausweises oder
ii)
in dem entsprechenden Abschnitt der mitgeführten Tiergesundheitsbescheinigung angegeben ist;

c)
seit Abschluss des vom Hersteller für die Erstimpfung vorgeschriebenen Impfprotokolls müssen mindestens 21 Tage verstrichen sein, im Einklang mit den in der Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Nummer 1 Buchstabe b vorgeschriebenen technischen Spezifikationen für die Tollwutimpfung in dem Mitgliedstaat oder Drittland, in dem der Impfstoff verabreicht wird;
d)
die Gültigkeitsdauer der Impfung gemäß den in der Genehmigung für das Inverkehrbringen vorgeschriebenen technischen Spezifikationen für die Tollwutimpfung in dem Mitgliedstaat oder Drittland, in dem der Impfstoff verabreicht wird, muss von dem dazu ermächtigten Tierarzt

i)
in Abschnitt IV des Ausweises oder
ii)
in dem entsprechenden Abschnitt der mitgeführten Tiergesundheitsbescheinigung vermerkt worden sein;

e)
eine Auffrischungsimpfung ist als Erstimpfung anzusehen, wenn sie nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer gemäß Buchstabe d einer vorangegangenen Impfung vorgenommen wurde.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.

(2)

ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

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