Präambel VO (EG) 2003/998
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 37 und 152 Absatz 4 Buchstabe b),
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3) aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 18. Februar 2003 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zwischen den Mitgliedstaaten und aus Drittländern müssen harmonisiert werden, und dieses Ziel kann nur durch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erreicht werden.
- (2)
- Die vorliegende Verordnung betrifft Verbringungen von lebenden Tieren, die unter Anhang I des Vertrags fallen. Einige ihrer Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften über die Tollwut, haben unmittelbar den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zum Ziel, während andere allein die Tiergesundheit betreffen. Daher ist es angezeigt, Artikel 37 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b) des Vertrags als Rechtsgrundlage heranzuziehen.
- (3)
- In den letzten zehn Jahren hat sich die Tollwutsituation gemeinschaftsweit entscheidend gebessert; dies ist auf die Durchführung von Programmen zur oralen Impfung von Füchsen in Gebieten zurückzuführen, die seit den sechziger Jahren von der in Nordosteuropa grassierenden Fuchstollwut betroffen waren.
- (4)
- Diese Besserung hat das Vereinigte Königreich und Schweden dazu veranlasst, die seit Jahrzehnten geltende sechsmonatige Quarantäne zugunsten einer weniger belastenden Regelung abzuschaffen, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet. Es ist somit angezeigt, dass auf Gemeinschaftsebene die Anwendung einer besonderen Regelung für die Verbringung von Heimtieren in die genannten Mitgliedstaaten während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren vorgesehen wird und dass die Kommission im Licht der gesammelten Erfahrungen und eines wissenschaftlichen Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zu gegebener Zeit einen Bericht mit entsprechenden Vorschlägen vorlegt. Ferner sollte ein Schnellverfahren zur befristeten Verlängerung der genannten Übergangsregelung insbesondere für den Fall vorgesehen werden, dass die wissenschaftliche Auswertung der gesammelten Erfahrungen längere Fristen als die beim jetzigen Stand zu erwartenden Fristen erforderlich machen sollte.
- (5)
- Die beobachteten Tollwutfälle bei Fleisch fressenden Heimtieren in der Gemeinschaft betreffen heute hauptsächlich Tiere aus Drittländern, in denen die Stadttollwut endemisch ist. Daher sollten die bisher von den Mitgliedstaaten generell angewandten Veterinärbedingungen für die Einfuhr Fleisch fressender Heimtiere aus diesen Drittländern verschärft werden.
- (6)
- Bei Verbringungen aus Drittländern, die aus tiergesundheitlicher Sicht zu demselben geografischen Gebiet gehören wie die Gemeinschaft, sollte jedoch eine Ausnahmeregelung in Betracht gezogen werden.
- (7)
- Gemäß Artikel 299 Absatz 6 Buchstabe c) des Vertrags und der Verordnung (EWG) Nr. 706/73 des Rates vom 12. März 1973 über die gemeinschaftliche Regelung im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Kanalinseln und die Insel Man(4) gilt die gemeinschaftliche Veterinärregelung auch für die Kanalinseln und die Insel Man, die daher für die Zwecke dieser Verordnung als Teil des Vereinigten Königreichs anzusehen sind.
- (8)
- Ferner ist ein rechtlicher Rahmen für die tiergesundheitlichen Anforderungen an Verbringungen — zu anderen als Handelszwecken — von Tieren von Arten festzulegen, die für die Tollwut nicht empfänglich sind bzw. die hinsichtlich der Tollwut wie auch hinsichtlich anderer Krankheiten, für die die in Anhang I genannten Tierarten empfänglich sind, epidemiologisch unbedeutend sind.
- (9)
- Diese Verordnung sollte unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels(5) gelten.
- (10)
- Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden.
- (11)
- Die bestehenden Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen(7), gelten im Allgemeinen nur für den Handelsverkehr. Damit die Verbringung zu Handelszwecken nicht in betrügerischer Absicht als Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken im Sinne dieser Verordnung verschleiert werden kann, empfiehlt es sich, die Bestimmungen der Richtlinie 92/65/EWG über die Verbringung von Tieren der unter Anhang I Teile A und B fallenden Arten zu ändern, um sie an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen. Zur Erreichung des vorgenannten Ziels sollte ferner die Möglichkeit vorgesehen werden, eine Höchstzahl von Tieren festzulegen, die Gegenstand einer Verbringung im Sinne dieser Verordnung sein können; wird diese Zahl überschritten, sollten die Vorschriften über den Handel Anwendung finden.
- (12)
- Mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen soll ein ausreichendes Sicherheitsniveau hinsichtlich der betreffenden Tiergesundheitsrisiken gewährleistet werden. Sie stellen keine ungerechtfertigte Behinderung der unter die Verordnung fallenden Verbringungen dar, da sie auf den Schlussfolgerungen der Sachverständigengruppen, die zu dieser Frage gehört wurden, und insbesondere auf einem Bericht des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses vom 16. September 1997 beruhen —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 29 E vom 30.1.2001, S. 239, und ABl. C 270 E vom 25.9.2001, S. 109.
- (2)
ABl. C 116 vom 20.4.2001, S. 54.
- (3)
Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2001 (ABl. C 27 E vom 31.1.2002, S. 55), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Juni 2002 (ABl. C 275 E vom 12.11.2002, S. 42) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. April 2003 und Beschluss des Rates vom 25. April 2003.
- (4)
ABl. L 68 vom 15.3.1973, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1174/86 (ABl. L 107 vom 24.4.1986, S. 1).
- (5)
ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2476/2001 der Kommission (ABl. L 334 vom 18.12.2001, S. 3).
- (6)
ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
- (7)
ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1282/2002 der Kommission (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 3).
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