Präambel VO (EG) 2004/1002

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004(2) (nachstehend „Grundverordnung” genannt), insbesondere auf Artikel 8, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 21 und Artikel 22 Buchstabe c),

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERFAHREN
1.
Geltende Maßnahmen
(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 969/2000(3) änderte und weitete der Rat die mit der Verordnung (EG) Nr. 3068/92(4), zuletzt geändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 643/94(5) und Nr. 449/98(6), eingeführten Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kaliumchlorid (nachstehend „betroffene Ware” genannt) mit Ursprung in der Republik Belarus (nachstehend „Belarus” genannt), der Russischen Föderation (nachstehend „Russland” genannt) und der Ukraine in die Gemeinschaft aus. Mit der Verordnung (EG) Nr. 992/2004 des Rates(7) wurde die Verordnung (EG) Nr. 969/2000 geändert.
(2)
Bei den Maßnahmen handelt es sich um feste Zollbeträge, die je nach Kategorie und Qualität der Ware zwischen 19,51 EUR/t und 48,19 EUR/t im Fall von Belarus, zwischen 19,61 EUR/t und 40,63 EUR/t im Fall Russlands und zwischen 19,61 EUR/t und 48,19 EUR/t im Fall der Ukraine betragen.
2.
Untersuchung
(3)
Am 20 März 2004 gab die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union(8), die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der geltenden Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 22 Buchstabe c) der Grundverordnung bekannt.
(4)
Die Kommission leitete die Überprüfung von sich aus ein, um zu untersuchen, ob im Zuge der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 (nachstehend „Erweiterung” genannt) und unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses Bedarf an einer Anpassung der Maßnahmen besteht, um plötzliche und übermäßig negative Auswirkungen auf alle interessierten Parteien, einschließlich der Verwender, Händler und Verbraucher, zu vermeiden.
(5)
Die Kommission unterrichtete alle ihr bekannten interessierten Parteien, u. a. den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Hersteller- und Verwenderverbände in der Gemeinschaft, die Ausführer/Hersteller in den betroffenen Ländern, die Einführer und ihre Verbände, die zuständigen Behörden in den betroffenen Ländern sowie interessierte Parteien in den zehn neuen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beitreten (nachstehend „EU-10” genannt), über die Einleitung der Überprüfung und gab ihnen Gelegenheit, ihren Standpunkt innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist und unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen und weitere Informationen zu übermitteln. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.
3.
Ergebnis der Untersuchung
(6)
Wie in der Verordnung (EG) Nr. 992/2004 des Rates dargelegt, ergab die Untersuchung, dass die Anpassung der geltenden Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft liegt, sofern durch diese Anpassung der gewünschte Grad an Handelsschutz nicht untergraben wird.
4.
Verpflichtungen
(7)
Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 992/2004 schlug die Kommission den betroffenen Unternehmen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung vor, Verpflichtungsangebote zu unterbreiten. In der Folge boten i) ein ausführender Hersteller der betroffenen Ware in Belarus (Republican Unitary Enterprise Production Amalgamation Belaruskali) gemeinsam mit den mit ihm verbundenen Unternehmen in Russland (JSC International Potash Company), Österreich (Belurs Handelsgesellschaft mbH) und Litauen (UAB Baltkalis), ii) ein ausführender Hersteller in Russland (JSC Silvinit) gemeinsam mit den mit ihm verbundenen Unternehmen in Russland (JSC International Potash Company), Österreich (Belurs Handelsgesellschaft mbH) und Litauen (UAB Baltkalis), ii) ein ausführender Hersteller in Russland (JSC Silvinit) gemeinsam mit den mit ihm verbundenen Unternehmen in Russland (JSC International Potash Company) und Österreich (Belurs Handelsgesellschaft mbH) und iii) ein zweiter ausführender Hersteller in Russland (JSC Uralkali) gemeinsam mit einem Unternehmen in Zypern (Fertexim Ltd) Verpflichtungen an
(8)
Hierzu ist zu bemerken, dass diese Verpflichtungen in Anwendung des Artikels 22 Buchstabe c) der Grundverordnung als besondere Maßnahmen angesehen werden, da sie den Schlussfolgerungen der Verordnung (EG) Nr. 992/2004 zufolge einem Antidumpingzoll nicht direkt entsprechen.
(9)
Nach der Verordnung (EG) Nr. 992/2004 sind die einzelnen ausführenden Hersteller im Rahmen ihrer Verpflichtungen jedoch an die Einhaltung von Mindesteinfuhrpreisen innerhalb bestimmter Höchstmengen gebunden. Damit diese Verpflichtungen überwacht werden können, haben die betroffenen ausführenden Hersteller außerdem zugestimmt, ihr traditionelles Absatzgefüge gegenüber einzelnen Abnehmern in den EU-10 im Wesentlichen beizubehalten. Den ausführenden Herstellern ist bekannt, dass die Kommission befugt ist, die Annahme der Verpflichtung eines Unternehmens zu widerrufen und stattdessen endgültige Antidumpingzölle einzuführen, die Höchstmengen anzupassen oder sonstige Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn sie feststellt, dass sich dieses traditionelle Absatzgefüge wesentlich ändert oder die Verpflichtungen aus anderen Gründen nur schwer oder überhaupt nicht überwacht werden können.
(10)
Im Fall einer Verletzung der Verpflichtung kann die Kommission ebenfalls die Annahme der Verpflichtungen widerrufen und stattdessen endgültige Antidumpingzölle einführen.
(11)
Die Unternehmen übermitteln regelmäßig ausführliche Informationen über ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft, damit die Kommission die Verpflichtungen wirksam überwachen kann.
(12)
Um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen zu gewährleisten, ist die Befreiung vom Antidumpingzoll davon abhängig, dass den betreffenden Zollbehörden bei der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen einer Verpflichtung eine Rechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 992/2004 aufgeführten Angaben enthält. Diese Angaben sind erforderlich, damit die Zollbehörden die Übereinstimmung der Sendung mit den Handelspapieren im erforderlichen Maße prüfen können. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten.
(13)
Aus diesen Gründen wird die Auffassung vertreten, dass die Verpflichtungsangebote angenommen werden können.
(14)
Die Verpflichtungen werden unbeschadet der regulären Geltungsdauer der Maßnahmen zunächst für einen Zeitraum von zwölf Monaten angenommen. Sechs Monate nach der Annahme der Verpflichtungen prüft die Kommission, ob die Ausnahmesituation, die zur Annahme der Verpflichtungen führte und mit erheblichen Nachteilen für die Endverwender in den EU-10 verbunden war, immer noch gegeben ist und entscheidet auf dieser Grundlage, ob die Verpflichtungen weiterhin gültig bleiben.
B.
ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN
(15)
In Anbetracht der besonderen Umstände und der Gefahr einer Verletzung der Verpflichtungen aufgrund der Preisunterschiede in den EU-10 und den EU-15 und der kurzen Geltungsdauer der Verpflichtungen wird die Auffassung vertreten, dass ausreichend Gründe vorliegen, um bestimmte Einfuhren der betroffenen Ware für einen Zeitraum von höchstens neun Monaten gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.
(16)
Die Zollbehörden werden daher angewiesen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Belarus und Russland in die Gemeinschaft zu unternehmen, die von Unternehmen ausgeführt werden, die annehmbare Verpflichtungsangebote unterbreitet haben und daher von den Antidumpingzöllen befreit werden sollen.
(17)
Im Fall einer Verletzung der Verpflichtungen können die Zölle für Waren, die in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführt wurden, ab dem Zeitpunkt der Verletzung der Verpflichtung rückwirkend erhoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)

ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12.

(3)

ABl. L 112 vom 11.5.2000, S. 4.

(4)

ABl. L 308 vom 24.10.1992, S. 41.

(5)

ABl. L 80 vom 24.3.1994, S. 1.

(6)

ABl. L 58 vom 27.2.1998, S. 15.

(7)

ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 23.

(8)

ABl. C 70 vom 20.3.2004, S. 15.

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