Präambel VO (EG) 2004/1086

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996(1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sind die juristischen Personen, die staatlichen Organe, Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen der ehemaligen Regierung des Irak aufgeführt, deren Mittel und wirtschaftliche Ressourcen gemäß dieser Verordnung einzufrieren sind.
(2)
In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sind die natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen aufgeführt, die mit dem Regime des ehemaligen Präsidenten Saddam Hussein in Verbindung standen und deren Mittel und wirtschaftliche Ressourcen gemäß der genannten Verordnung einzufrieren sind.
(3)
Am 2. Juni 2004 hat der Sanktionsausschuss des UN-Sicherheitsrats die Änderung der Liste der Personen und Organisationen beschlossen, in der Saddam Hussein und andere hohe Amtsträger des ehemaligen irakischen Regimes, ihre unmittelbaren Familienangehörigen und die Organisationen, die diesen und in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen gehören oder von diesen kontrolliert werden, aufgeführt sind und deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind. Aus diesem Grunde sollte Anhang IV entsprechend geändert werden.
(4)
Fünf Einträge müssen statt in Anhang III in Anhang IV verzeichnet werden und zwei dieser Einträge müssen geändert werden.
(5)
Um die Effektivität der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sicherzustellen, muss die Verordnung mit unmittelbarer Wirkung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 6. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 979/2004 der Kommission vom 14.5.2004 (ABl. L 180 vom 15.5.2004, S. 9).

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