Präambel VO (EG) 2004/1093
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse(2) wurde die Geltungsdauer für Ausfuhrlizenzen festgesetzt.
- (2)
- Zur Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen, die der Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei am 1. Mai 2004 zur Europäischen Gemeinschaft für den Milchmarkt der Gemeinschaft mit sich bringt, und der Notwendigkeit, die Entwicklungen auf dem Binnenmarkt und dem Weltmarkt zu überwachen, sah die Verordnung (EG) Nr. 606/2004 der Kommission(3) vor, dass abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 die Geltungsdauer der Ausfuhrlizenzen für Milcherzeugnisse, die seit dem 15. April 2004 beantragt wurden, bis zum 30. Juni 2004 begrenzt wird.
- (3)
- Die genaue Überwachung des Binnenmarkts und des Weltmarkts seit dem 1. Mai 2004 hat ergeben, dass für die Lizenzen eine längere Geltungsdauer festgesetzt werden kann, ohne dass die Gefahr besteht, dass das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigt wird. Deshalb empfiehlt es sich, die Verordnung (EG) Nr. 606/2004 aufzuheben.
- (4)
- Zur ordnungsgemäßen Verwaltung der GATT-Ausfuhrverpflichtungen ist es angebracht, die Geltungsdauer der Ausfuhrlizenzen für die betreffenden Erzeugnisse unter Berücksichtigung der in den betreffenden Ausfuhrkontingenten am Ende des GATT-Jahres verbleibenden Mengen zu verlängern, damit die verfügbaren Mengen optimal genutzt werden.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
- (2)
ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 810/2004 (ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 138).
- (3)
ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 40.
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