Präambel VO (EG) 2004/1117

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 751/2004 der Kommission vom 22. April 2004 zur Festsetzung bestimmter maßgeblicher Tatbestände für die Umrechnungskurse für das Jahr 2004 und die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 751/2004 wird der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für das Jahr 2004 in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei für die Umrechnung bestimmter Beträge in Landeswährung auf den Tag des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags von 2003 festgesetzt. Der zu verwendende Wechselkurs entspricht dem Durchschnitt pro rata temporis der Wechselkurse, die in dem Kalendermonat gelten, der dem Zeitpunkt des maßgeblichen Tatbestands vorausgeht.
(2)
Der Beitrittsvertrag von 2003 ist am 1. Mai 2004 in Kraft getreten.
(3)
Der Wechselkurs für die betreffenden Beträge und Beihilfen für das Jahr 2004 ist daher entsprechend dem Durchschnitt pro rata temporis der Wechselkurse festzusetzen, die im April 2004 galten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 118 vom 23.4.2004, S. 19.

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