Präambel VO (EG) 2004/1118
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Bestimmte technische Anpassungen der Angaben in den einzelnen Sprachen sind in mehreren Verordnungen betreffend den Rindfleischsektor aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten” genannt, zur Europäischen Union erforderlich.
- (2)
- Artikel 10 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 12a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80(1)enthält bestimmte Angaben in allen Sprachen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 (nachstehend „die Fünfzehnergemeinschaft” genannt). Diese Bestimmungen müssen nunmehr auch Angaben in allen Sprachen der neuen Mitgliedstaaten enthalten.
- (3)
- Artikel 4 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 936/97 der Kommission vom 27. Mai 1997 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch(2) enthält Angaben in allen Sprachen der Fünfzehnergemeinschaft. Diese Bestimmung muss nunmehr auch Angaben in allen Sprachen der neuen Mitgliedstaaten enthalten.
- (4)
- Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 996/97 der Kommission vom 3. Juni 1997 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindersaumfleisch des KN-Codes 02062991(3) enthält Angaben in allen Sprachen der Fünfzehnergemeinschaft. Diese Bestimmung muss nunmehr auch Angaben in allen Sprachen der neuen Mitgliedstaaten enthalten.
- (5)
- Artikel 8 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1143/98 der Kommission vom 2. Juni 1998 mit Durchführungsbestimmungen betreffend ein Zollkontingent für nicht zum Schlachten bestimmte Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen mit Ursprung in bestimmten Drittländern sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1012/98(4) enthält Angaben in allen Sprachen der Fünfzehnergemeinschaft. Diese Bestimmung muss nunmehr auch Angaben in allen Sprachen der neuen Mitgliedstaaten enthalten. Außerdem beziehen sich Artikel 1 Absatz 1 und Anhang I der Verordnung auf den Handel mit den neuen Mitgliedstaaten und sind deshalb ab dem Zeitpunkt des Beitritts nicht mehr anwendbar. Diese Bestimmungen sind daher zu streichen.
- (6)
- Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 der Kommission vom 19. Juni 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemäß den Beschlüssen 2003/286/EG, 2003/298/EG, 2003/299/EG, 2003/18/EG, 2003/263/EG und 2003/285/EG des Rates für die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Slowakische Republik, Rumänien, die Republik Polen und die Republik Ungarn vorgesehenen Zollkontingenten für Rindfleisch(5) enthält Angaben in allen Sprachen der Fünfzehnergemeinschaft. Diese Bestimmung muss nunmehr auch Angaben in allen Sprachen der neuen Mitgliedstaaten enthalten. Außerdem beziehen sich der Titel, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 3 Absatz 2 und Anhang I der Verordnung auf den Handel mit den neuen Mitgliedstaaten und sind deshalb ab dem Zeitpunkt des Beitritts nicht mehr anwendbar. Diese Bestimmungen sind daher zu streichen.
- (7)
- Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1128/1999 der Kommission vom 28. Mai 1999 mit Durchführungsbestimmungen betreffend ein Zollkontingent für bis zu 80 kg schwere Kälber mit Ursprung in bestimmten Drittländern(6) enthält Angaben in allen Sprachen der Fünfzehnergemeinschaft. Diese Bestimmung muss nunmehr auch Angaben in allen Sprachen der neuen Mitgliedstaaten enthalten. Außerdem beziehen sich Artikel 2 Absatz 2, Artikel 7 und Anhang I der Verordnung auf den Handel mit den neuen Mitgliedstaaten und sind deshalb ab dem Zeitpunkt des Beitritts nicht mehr anwendbar. Diese Bestimmungen sind daher zu streichen.
- (8)
- Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1247/1999 der Kommission vom 16. Juni 1999 mit Durchführungsbestimmungen betreffend ein Zollkontingent für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von 80 bis 300 kg mit Ursprung in bestimmten Drittländern(7) enthält Angaben in allen Sprachen der Fünfzehnergemeinschaft. Diese Bestimmung muss nunmehr auch Angaben in allen Sprachen der neuen Mitgliedstaaten enthalten. Außerdem beziehen sich Artikel 1 Absatz 2, Artikel 6 und Anhang II der Verordnung auf den Handel mit den neuen Mitgliedstaaten und sind deshalb ab dem Zeitpunkt des Beitritts nicht mehr anwendbar. Diese Bestimmungen sind daher zu streichen.
- (9)
- Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2424/1999 der Kommission vom 15. November 1999 mit Durchführungsvorschriften für ein Einfuhrzollkontingent für entbeintes, getrocknetes Rindfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2249/1999 des Rates(8) enthält Angaben in allen Sprachen der Fünfzehnergemeinschaft. Diese Bestimmung muss nunmehr auch Angaben in allen Sprachen der neuen Mitgliedstaaten enthalten.
- (10)
- Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 297/2003 der Kommission vom 17. Februar 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu dem Zollkontingent für Rindfleisch mit Ursprung in Chile(9) enthält Angaben in allen Sprachen der Fünfzehnergemeinschaft. Diese Bestimmung muss nunmehr auch Angaben in allen Sprachen der neuen Mitgliedstaaten enthalten.
- (11)
- Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 780/2003 der Kommission vom 7. Mai 2003 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und Erzeugnisse des KN-Codes 02062991 (1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004)(10) enthalten Angaben in allen Sprachen der Fünfzehnergemeinschaft. Diese Bestimmungen müssen nunmehr auch Angaben in allen Sprachen der neuen Mitgliedstaaten enthalten.
- (12)
- Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1146/2003 der Kommission vom 27. Juni 2003 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch im Zeitraum 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004(11) enthält Angaben in allen Sprachen der Fünfzehnergemeinschaft. Diese Bestimmung muss nunmehr auch Angaben in allen Sprachen der neuen Mitgliedstaaten enthalten.
- (13)
- Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2234/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu der Anwendung der Zollkontingente für Baby-beef mit Ursprung in Kroatien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie Serbien und Montenegro im Jahr 2004(12) enthält Angaben in allen Sprachen der Fünfzehnergemeinschaft. Diese Bestimmung muss nunmehr auch Angaben in allen Sprachen der neuen Mitgliedstaaten enthalten.
- (14)
- Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 der Kommission vom 19. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für den Rindfleischsektor zu der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten)(13) enthalten Angaben in allen Sprachen der Fünfzehnergemeinschaft. Diese Bestimmungen müssen nunmehr auch Angaben in allen Sprachen der neuen Mitgliedstaaten enthalten.
- (15)
- Die Verordnungen (EG) Nr. 1445/95, (EG) Nr. 936/97, (EG) Nr. 996/97, (EG) Nr. 1143/98, (EG) Nr. 1279/98, (EG) Nr. 1128/1999, (EG) Nr. 1247/1999, (EG) Nr. 2424/1999, (EG) Nr. 297/2003, (EG) Nr. 780/2003, (EG) Nr. 1146/2003, (EG) Nr. 2234/2003 und (EG) Nr. 2247/2003 sind daher entsprechend anzupassen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 360/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 13).
- (2)
ABl. L 137 vom 28.5.1997, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 649/2003 (ABl. L 95 vom 11.4.2003, S. 13).
- (3)
ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 649/2003.
- (4)
ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 673/2003 (ABl. L 97 vom 15.4.2003, S. 18).
- (5)
ABl. L 176 vom 20.6.1998, p. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1144/2003 (ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 44).
- (6)
ABl. L 135 vom 29.5.1999, S. 50. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1144/2003.
- (7)
ABl. L 150 vom 17.6.1999, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1144/2003.
- (8)
ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2589/1999 (ABl. L 315 vom 9.12.1999, S. 6).
- (9)
ABl. L 43 vom 18.2.2003, S. 26.
- (10)
ABl. L 114 vom 8.5.2003, S. 8.
- (11)
ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 59.
- (12)
ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 27.
- (13)
ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 37.
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