Präambel VO (EG) 2004/1140

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 656/2000(1), eröffnete der Rat Gemeinschaftszollkontingente zum Zollsatz Null für bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Ceuta, die am 31. Dezember 2002 ausliefen.
(2)
Im Oktober 2002 beantragte Spanien eine Verlängerung der Geltungsdauer der in Verordnung (EG) Nr. 656/2000 festgelegten Kontingente und stützte seinen Antrag auf soziale und wirtschaftliche Argumente im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Sachzwängen Ceutas und den Schwierigkeiten, in der sich die dortige Fischereiwirtschaft befindet. Dieser Antrag ist gerechtfertigt, da die wirtschaftliche Lage in Ceuta die Annahme von Präferenzmaßnahmen erfordert, um die Ausfuhren von Ceuta in die Gemeinschaft zu erleichtern.
(3)
Mit dem Beschluss 2000/204/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 24. Januar 2000 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits(2), setzte die Gemeinschaft die Einfuhrzölle des Gemeinsamen Zolltarifs für eine breite Palette von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Marokko vollständig aus. Die Einfuhren dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft unterliegen keinerlei mengenmäßigen Beschränkungen und ihre Liste ist weit umfangreicher als die der Erzeugnisse, für die Zollkontingente für Ceuta eröffnet wurden. Da die Gebiete Ceuta und Melilla auf dem Festland von Marokko umgeben sind, ist es angebracht, eine weitere Diskriminierung zu vermeiden und Ceuta und Melilla für dieselben Fischereierzeugnisse eine Präferenzbehandlung zukommen zu lassen, um ähnliche Geschäftsbedingungen zu schaffen und die wirtschaftliche Entwicklung in diesen Gebieten zu fördern.
(4)
Da das Assoziierungsabkommen mit Marokko keine Fristen für die Anwendung der Präferenzbehandlung für die Fischereierzeugnisse vorsieht, sollten mit dieser Verordnung ebenfalls keine Fristen festgelegt werden.
(5)
Die mit dieser Verordnung eingeführten Zollaussetzungen werden vorbehaltlich der Einhaltung der in Verordnung (EG) Nr. 82/2001 des Rates vom 5. Dezember 2000 festgelegten Ursprungsregeln über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Handel zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Ceuta und Melilla(3) gewährt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 80 vom 31.3.2000, S. 5.

(2)

ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 1.

(3)

ABl. L 20 vom 20.1.2001, S. 1.

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