Artikel 4 VO (EG) 2004/131

(1) Abweichend von den Artikeln 2 und 3 können die im Anhang genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Bereitstellung von Finanzmitteln sowie von finanzieller und technischer Unterstützung genehmigen, wenn sie sich auf Folgendes beziehen:

a)
nichtletales militärisches Gerät, das ausschließlich humanitären und Schutzzwecken bzw. Programmen der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union, der Europäischen Union und der Gemeinschaft zum Institutionenaufbau dient;
b)
Material, das für den Einsatz bei Krisenbewältigungsmaßnahmen der Europäischen Union, der Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union bestimmt ist;
c)
Minenräumgerät und Material, das bei Entminungsaktionen verwendet wird;
d)
Umsetzung des in Nairobi am 9. Januar 2005 von der Regierung von Sudan und der Bewegung/Armee zur Befreiung des sudanesischen Volkes unterzeichneten umfassenden Friedensabkommens;
e)
Unterstützung für die Reform des Sicherheitssektors in Südsudan.

(2) Für bereits vollzogene Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.

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