Artikel 6 VO (EG) 2004/131

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die aufgrund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und teilen einander alle anderen ihnen bekannten sachdienlichen Informationen zu dieser Verordnung, insbesondere Informationen über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie über Urteile nationaler Gerichte, mit.

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