Artikel 8 VO (EG) 2004/131

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften zu Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit und setzen sie von allen weiteren Änderungen in Kenntnis.

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