Artikel 3 VO (EG) 2004/1327
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Ausschreibungsbekanntmachung. Diese wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Außerdem können die Mitgliedstaaten die Ausschreibungsbekanntmachung an anderer Stelle veröffentlichen oder veröffentlichen lassen.
(2) Die Ausschreibungsbekanntmachung gibt insbesondere die Ausschreibungsbedingungen an.
(3) Die Ausschreibungsbekanntmachung kann während der Gültigkeitsdauer der Dauerausschreibung geändert werden. Sie wird geändert, wenn während der Gültigkeitsdauer eine Änderung der Ausschreibungsbedingungen erfolgt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.