Präambel VO (EG) 2004/1367

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 5 des am 9. Dezember 1988 paraphierten und mit dem Beschluss 90/647/EWG des Rates genehmigten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren(2), zuletzt geändert und erweitert durch das am 19. Mai 2000 paraphierte und mit dem Beschluss 2000/787/EG des Rates(3) genehmigte Abkommen in Form eines Briefwechsels, können Übertragungen zwischen den Kontingentsjahren vorgenommen werden. Diese Flexibilitätsbestimmungen wurden dem Textilaufsichtsorgan der Welthandelsorganisation nach dem WTO-Beitritt Chinas notifiziert.
(2)
In Anlage B zu Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 sind die Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Volksrepublik China, die allein auf europäischen Messen ausgeschöpft werden können, festgelegt.
(3)
Am 12. September 2003 beantragte die Volksrepublik China Übertragungen vom Kontingentsjahr 2003 auf das Kontingentsjahr 2004.
(4)
Die von der Volksrepublik China beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der in Artikel 5 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren genannten Flexibilitätsgrenzen gemäß Anhang VIII, Spalte 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93.
(5)
Daher ist es angemessen, dem Antrag im Rahmen der verfügbaren Mengen stattzugeben.
(6)
Es ist wünschenswert, dass diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, damit die Wirtschaftsbeteiligten sie baldmöglichst in Anspruch nehmen können.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 eingesetzten Textilausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 487/2004 (ABl. L 79 vom 17.3.2004, S. 1).

(2)

ABl. L 352 vom 15.12.1990, S. 1.

(3)

ABl. L 314 vom 14.12.2000, S. 13.

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