Artikel 3b VO (EG) 2004/138
Qualitätsbewertung
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten zu sichern.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung zu übermittelnden Daten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.
(3) Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten. Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) erstmals bis zum 31. Dezember 2025 und danach alle fünf Jahre einen Qualitätsbericht für die während des Berichtszeitraums übermittelten Datensätze.
(4) Bei der Anwendung der Qualitätskriterien des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 auf die gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung zu übermittelnden Daten legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Modalitäten, den Aufbau und die Indikatoren für die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Qualitätsberichte fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 4a Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen. Sie dürfen den Mitgliedstaaten keine erheblichen zusätzlichen Belastungen oder Kosten auferlegen.
(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) unverzüglich über alle maßgeblichen Informationen über die oder Veränderungen der Durchführung dieser Verordnung, welche sich in erheblicher Weise auf die Qualität der übermittelten Daten auswirken würden.
(6) Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag der Kommission (Eurostat) legen die Mitgliedstaaten unverzüglich alle zusätzlichen, zur Bewertung der Qualität der statistischen Daten notwendigen Klarstellungen vor.
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