Artikel 4b VO (EG) 2004/138

Ausnahmeregelungen

(1) Würde die Anwendung dieser Verordnung größere Anpassungen in einem nationalen statistischen System eines Mitgliedstaats bei der Umsetzung von Anhang I Kapitel VII und des in Anhang II genannten Datenübermittlungsprogramms für die RLGR erforderlich machen, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um dem jeweiligen Mitgliedstaat für eine Dauer von höchstens zwei Jahren Ausnahmeregelungen zu gewähren. Der erste Zeitpunkt für die Übermittlung der Daten für die RLGR darf jedoch in keinem Fall später als der 30. September 2025 liegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 4a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Der Mitgliedstaat, der sich dazu entschließt, eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 zu beantragen, stellt bis zum 21. August 2022 einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf eine solche Ausnahmeregelung bei der Kommission.

(3) Die Union kann für die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten nationalen statistischen Ämter und anderen einzelstaatlichen Stellen Finanzbeiträge aus dem Gesamthaushalt der Union bereitstellen, um die Kosten für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu decken, wenn die Einführung der RGLR größere Anpassungen im nationalen statistischen System eines Mitgliedstaates erfordert.

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