Präambel VO (EG) 2004/1386

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits(1) ist am 1. Dezember 1997 in Kraft getreten.
(2)
Nach Maßgabe von Artikel 21 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens unterliegt der Handel mit Erzeugnissen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (nachfolgend „EGKS-Erzeugnisse” ) den Bestimmungen von Titel III dieses Abkommens, mit Ausnahme des Artikels 15, und den Bestimmungen des Abkommens über mengenmäßige Beschränkungen im Handel mit EGKS-Erzeugnissen.
(3)
Die EGKS und die Regierung der Russischen Föderation haben am 9. Juli 2002 ein derartiges Abkommen über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen(2) (nachstehend „Abkommen” ) geschlossen, das durch den Beschluss 2002/603/EKGS der Kommission(3) im Namen der EGKS genehmigt wurde.
(4)
Der EGKS-Vertrag trat am 23. Juli 2002 außer Kraft und die Europäische Gemeinschaft übernahm daraufhin sämtliche Rechte und Pflichten der EGKS.
(5)
Die Vertragsparteien vereinbarten in Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens, dass dieses Abkommen weiter gilt und dass ihre sämtlichen Rechte und Pflichten im Rahmen dieses Abkommens nach dem Ablauf des EGKS-Vertrags aufrecht erhalten bleiben.
(6)
Die Vertragsparteien haben nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens Konsultationen eingeleitet und vereinbart, die in Anhang II zu diesem Abkommen festgelegten Höchstmengen zu erhöhen, um der Erweiterung der Europäischen Union Rechnung zu tragen. Ferner kamen die Vertragsparteien überein, die Höchstmengen im Hinblick auf die Erklärung Nr. 1 zum Abkommen über die Einrichtung von Service-Centern in der Europäischen Union zu erhöhen. Diese Erhöhung ist in einem neuen Abkommen vereinbart worden, das am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft trat(4).
(7)
Die Regierung der Russischen Föderation beantragte des Weiteren gemäß Artikel 3 Absatz 3 des derzeitigen Abkommens innerhalb der genehmigten Höchstmengen für jede Erzeugnisgruppe die Übertragung bestimmter, nicht genutzter Mengen des Jahres 2003.
(8)
Der Beschluss 2002/602/EGKS der Kommission(5) sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 3. Geändert durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation (ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 22).

(2)

ABl. L 195 vom 24.7.2002, S. 55.

(3)

ABl. L 195 vom 24.7.2002, s. 54.

(4)

Siehe Seite 33 dieses Amtsblatts.

(5)

ABl. L 195 vom 24.7.2002, S. 38. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 886/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 14).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.