ANHANG II VO (EG) 2004/14

Teil 1

Mengen und Beihilfe für die Lieferung von Tieren aus der Gemeinschaft je Kalenderjahr

Warenbezeichnung KN-Code Departement Menge

Beihilfe

(in EUR/Tier)

Zuchtpferde 01011100 Alle 7 1100
Rinder, lebend:
Zuchtrinder(1)
010210
Zuchtbüffel
ex01021090 600 1100
Mastrinder(2)(3)
010290 200

Teil 2

Mengen und Beihilfe für die Lieferung von Tieren aus der Gemeinschaft je Kalenderjahr

Warenbezeichnung KN-Code Departement

Menge

(Anzahl Tiere, Stücke)

Beihilfe

(in EUR/Tier, Stück)

Küken ex010511 Alle 85240 0,48
Bruteier für die Erzeugung von Küken ex04070019 800000 0,17
Zuchtkaninchen
als Haustiere gehaltene Zuchtkaninchen
ex01061910 800 33

Teil 3
Schweinehaltung

Mengen und Beihilfe für die Lieferung von Tieren aus der Gemeinschaft je Kalenderjahr

WarenbezeichnungKN-CodeDepartementMenge

Beihilfe

(EUR/Tier)

Zuchtschweine:Alle
weiblich
01031000
ex01039110
ex01039219300405
männlich
01031000
ex01039110
ex0103921963505

Teil 4

Mengen und Beihilfe für die Lieferung von Tieren aus der Gemeinschaft je Kalenderjahr

WarenbezeichnungKN-CodeDepartement

Menge

(Anzahl Tiere)

Beihilfe

(in EUR/Tier)

Zuchtschafe und Zuchtziegen:Alle
männlich
ex010410 und ex01042030312
weiblich
ex010410 und ex010420210192

Fußnote(n):

(1)

Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen.

(2)

Nur mit Ursprung in Drittländern.

(3)

Für die Befreiung von den Einfuhrzöllen gelten folgende Voraussetzungen:

Erklärung des Einführers bei Ankunft der Tiere in den französischen Überseedepartements, dass die Rinder während eines Zeitraums von sechzig Tagen ab der Ankunft für die Mast und danach für den Verzehr bestimmt sind;

schriftliche Verpflichtung des Einführers zum Zeitpunkt der Ankunft der Tiere, den zuständigen Behörden innerhalb eines Monats nach Ankunft der Rinder den Betrieb bzw. die Betriebe zu nennen, in dem bzw. denen sie gemästet werden sollen;

der vom Einführer zu erbringende Nachweis, dass das Rind — außer in Fällen höherer Gewalt — in dem Betrieb bzw. den Betrieben gemäß dem zweiten Gedankenstrich gemästet und nicht vor Ablauf der Frist gemäß dem ersten Gedankenstrich geschlachtet wurde, oder dass es aus gesundheitlichen Gründen geschlachtet wurde bzw. infolge einer Krankheit oder eines Unfalls verendet ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.